Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren Streichung unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 28.02. 2020, VG 3 L 1028.19).
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist, sofern die verletzte DSGVO-Vorschrift (hiwer: Art. 9 Abs. 1 DSGVO) in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung anzusehen ist. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Marketplace.
In einer offensichtlich konzertierten Aktion haben deutsche Datenschutzbehörden Ende vergangener Woche Pressemitteilungen herausgegeben, in denen - wiederholt - darauf hingewiesen wird, dass der Einsatz von Analyse-Diensten wie Google Analytics nur mit informierter Einwilligung der Webseitenbesucher möglich ist. Bereits im April dieses Jahres, also vor dem Cookie-Urteil des EuGH, hatte die Datenschützer in Gestalt der Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, ein Positionspapier zum Einsatz von Cookie-Bannern und Analysetools und Webtracking-Maßnahmen veröffentlicht.
Die Berlinische Datenschutzbehörde hat gegen die Wohnungsgesellschaft Deutsche Wohnen ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro verhängt. Das ist das bislang höchste Bußgeld, das eine deutsche Datenschutzbehörde jemals verhängt hat. Die Berliner Datenschutzbeauftragte begründete das Bußgeld damit, dass die Deutsche Wohnen ein Archivsystem zur Erfassung personenbezogener Daten verwende, das keine Möglichkeit zur Löschung von nicht mehr erforderlicher Daten vorsah.
Der EuGH hat mit Urteil vom 01.10.2019 entschieden, dass Cookies nur mit aktiver Einwilligung des Webseiten-Besuchers gesetzt werden dürfen (Rechtssache C‑673/17). Die auf den meisten Webseiten verwendeten Einwilligungsbanner mit Voreinstellungen zu den Cookies oder die schlichten Hinweis-Banner, die über das Setzen von Cookies lediglich informieren, sind damit spätestens jetzt nicht mehr ausreichend. Den Webseiten-Betreiber bleibt damit nur noch die Möglichkeit, entweder einen von uns so genannten "echten Cookie-Banner“ zu verwenden, mit dem der Nutzer aktiv in das Setzen von Cookies zustimmt - oder aber auf den Einsatz von Cookies zu verzichten.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk beabsichtigt nach einer DPA-Meldung offenbar gegen ein noch nicht bekanntes Unternehmen ein Bußgeld in Millionenhöhe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verhängen. "Wir stehen hier aber noch ganz am Anfang", sagte die Sprecherin der Berliner Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dalia Kues, am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur. Es sei eine Strafe in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages möglich. Das betroffene Unternehmen nannte sie nicht und verwies auf das noch laufende Verfahren.
86 Prozent der derzeit eingesetzten Cookie-Hinweise lassen Webseiten-Besuchern keine Wahlmöglichkeit in das Setzen von Cookies einzuwilligen, sondern geben nur den Hinweis, dass Cookies verwendet werden. Verwenden die Webseitenbetreiber dagegen einen "echten" Cookie-Banner, geben den Nutzern also die Möglichkeit aktiv in das Setzen von Cookies durch das Setzen eines Häkchens einzuwilligen, stimmen dem nur ein sehr kleiner Teil der Nutzer zu. Das hat eine noch nicht veröffentlichte Studie der des Horst-Görtz-Instituts für IT-Sicherheit und des Instituts für Arbeitswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum in Kooperation mit der Universität Michigan (USA) ergeben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 26.07.2019 entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus der DSGVO auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke umfasst (Az. 20 U 75/18).
Der EuGH hat heute entschieden, dass ein Webseitenbetreiner, der den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf seiner Webseite einbindet, für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website datenschutzrechtlich gemeinsam mit Facebook verantwortlich ist. Für die spätere Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook ist er dagegen nicht mitverantwortlich (Rechtssache C-40/17). Der EuGH ließ offen, ob Seitenbetreiber zukünftig immer eine Einwilligung der Webseitenbesucher einholen müssen – das muss nun das OLG Düsseldorf klären.
Die Große Koalition will voraussichtlich noch am heutigen Tage ein Änderungsgesetz auf den Weg bringen, mit dem Deutsche Datenschutzbestimmungen auf die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden sollen. Dabei soll unter anderem die Mitarbeiterzahl erhöht werden, ab der Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellen müssen. Damit sollen kleinere Firmen entlastet werden.
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