Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Warum werden Widerrufsbelehrungen so oft abgemahnt?
Die Widerrufsbelehrung ist schon seit Jahren immer wieder Gegenstand von Abmahnungen - das hat sicherlich auch damit zu tun, dass sich die Anforderungen an die rechtskonforme Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung aufgrund der sich ständig ändernden Vorgaben von Rechtsprechung und Gesetzgeber immer wieder stark geändert hat. Mit der letzten Änderung im Jahre 2014 kann die Rechtslage nun aber als stabil bezeichnet werden. Trotzdem gibt es auch heute noch viele Händler, die einen veralteten oder fehlerhaften Text verwenden.
Abgesehen von der Nutzung des veralteten Textes, werden die meisten Abmahnungen im Bereich der Widerrufsbelehrung wegen einem der folgenden Punkte verschickt:
- Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
- Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
- Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist
- Rückgabe statt Widerruf
Musterwiderrufsbelehrung
Seit Mitte 2014 gilt die Musterwiderrufsbelehrung nun einheitlich in der gesamten EU. Ein entsprechendes Muster findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB. Zu der Widerrufsbelehrung gibt es dazugehörige "Gestaltungshinweise", um die Belehrung dem eigenen Geschäftsmodell anpassen zu können. Nach unseren Erfahrungen, suchen Konkurrenten sowie von Mitbewerben beauftragte Abmahnkanzleien ganz gezielt nach Fehlern in der Widerrufsbelehrung, um diese abzumahnen. Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Online-Shop oder bei eBay oder Amazon gehört nach unseren Erfahrungswerten nach wie vor zu den häufigst abgemahnten Wettbewerbsverstößen.
ACHTUNG: Es gibt nicht mehr nur die EINE Widerrufsbelehrung, sondern jeder Shopbetreiber muss die Belehrung an zahlreichen Stellen auf den eigenen Shop individuell anpassen. Dadurch ergeben sich zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten und Varianten der Widerrufsbelehrung. Wie die Widerrufsbelehrung konkret aussehen muss hängt unter anderem davon ab, ob Sie Waren oder eine Dienstleistung anbieten, wie der Kunde Waren zurücksenden soll, ob es um die regelmäßige Lieferung von Waren geht, oder ob Waren in mehreren Lieferungen verschickt werden.
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Was tun gegen eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung?
Das kommt darauf an, ob die Abmahnung berechtigt, unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich war.
Berechtigte Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Bei einer berechtigten Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann es sinnvoll sein, die vom Abmahner mitgelieferte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Da die Forderungen in solchen Unterlassungserklärungen aber oft überzogen sind, ist davon abzuraten eine solche Erklärung ohne anwaltlichen Rat zu unterschreiben. Oft können solche Forderungen nämlich noch heruntergehandelt werden. Wenn Sie sich aber sicher sind, dass die Forderung angemessen ist und Sie den abgemahnten Rechtsverstoß beheben können und es niemals zu einer Wiederholung des Verstoßes kommen wird, dann können Sie auch die Unterlassungserklärung unterschreiben. Durch die Unterschrift entsteht dann aber ein lebenslang gültiger Vertrag. Wenn Sie nichts tun, kommt es automatisch zum einstweilige Verfügungsverfahren, was teuer werden kann, wenn dort gegen Sie entschieden wird. In allen Fällen ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Unberechtigte / Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Bei einer unberechtigten oder rechtsmissbräuchlichen Abmahnung weisen wir die Forderung für Sie zurück und fordern die Gegenseite zur Erstattung aller Kosten auf. Aufgrund der sich ständig ändernden Gestaltungsvorgaben kommt es nicht selten vor, dass Kanzleien vermeintliche Verstöße abmahnen, die mittlerweile schon gesetzeskonform sind. Überdies haben es sich gewisse Kanzleien und Verbände zur Aufgabe gemacht gezielt nach Rechtsverletzungen wie einem fehlerhaften Impressum zu suchen und dieses abzumahnen. Damit einher gehen oft Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Preisangabeverordnung oder wegen einer angeblich falschen Widerrufsbelehrung. Wir wissen wann genügend Indizien vorliegen, um eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich einstufen und helfen Ihnen diese aus dem Weg zu räumen. Lassen Sie sich keinesfalls auf überhöhte Forderungen oder manipulative Unterlassungserklärungen ein!
Was muss ins Impressum?
Um Abmahnungen wegen fehlerhaftem Impressum schon im Vorfeld zu vermeiden, gestalten Sie Ihre Widerrufsbelehrung am besten direkt rechtskonform. Nutzen Sie dazu unseren Widerrufsbelehrungsgenerator oder lassen Sie sich von uns direkt eine Widerrufsbelehrung maßschneidern.
Frist
Wichtig ist, dass Sie auf Ihrer Seite eine einheitliche Widerrufsfrist, die mindestens 14 Tage beträgt, angeben, § 355 Abs. 2 BGB. Wenn Sie an einer Stelle eine Frist von 14 Tagen wählen, dann dürfen Sie an anderer Stelle nicht 30 Tage wählen. Der Verbraucher muss auf den ersten Blick erkennen können, wie viele Tage er Zeit hat um sein Widerrufsrecht auszuüben. Wann die jeweilige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, bestimmt § 356 Abs. 2 Nr. 1 a – d BGB n.F. Geben Sie den genauen Fristbeginn unbedingt an. Davon hängt ab wie lange der Verbraucher seine Widerrufsrechte geltend machen kann. Bei ordnungsgemäßer Belehrung endet die Frist nach 14 Tagen, sofern Sie vertraglich keine längere Widerrufsfrist eingeräumt hat.
Fristberechnung
Probleme kann es bei der Fristberechnung beispielsweise bei Teillieferungen geben. Wenn der Verbraucher über das Internet im Rahmen einer einheitlichen Bestellung 3 Hosen bestellt, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn er die dritte Hose in den Händen hält. Andere Fallstricke können bei Abonnement-Modellen oder Teilsendungen lauern. Nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Widerrufsbelehrungsgenerator, um herauszufinden, wann die Widerrufsfrist in Ihrem Fall beginnt. Bei der Berechnung der Frist ist darauf zu achten, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches die Frist zum Laufen bringt, nicht mitzählt. Erhält der Verbraucher seine über das Internet bestellte Ware beispielsweise am 18.8., so beginnt man mit der Fristenberechnung am 19.8. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn – oder Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag. Beachten Sie, dass das Widerrufsrecht nach der neuen Regelung selbst bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung spätestens nach zwölf Monaten und vierzehn Tage nach Erhalt der Ware erlischt. Deswegen sind Sie gehalten, den Verbraucher in einer ordnungsgemäßen Belehrung auf den genauen Fristbeginn hinzuweisen.
Fristwahrung
Zur Fristwahrung genügt wie bisher die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Verbraucher trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs. Es ist daher ratsam, den Widerruf auch nach der Gesetzesänderung in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) und nach Möglichkeit nicht per Telefon zu erklären, um Beweisprobleme zu vermeiden.
Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs
Seit 13. Juni 2014 fordert das Gesetz nicht mehr explizit die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Erhalten Sie also eine Abmahnung aufgrund fehlender Informationen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, dann ist diese unrechtmäßig. Das Gleiche gilt für Informationen zum Wertersatzanspruch.
Telefonnummer
Verfügen Sie als Online-Händler über eine Telefonnummer, müssen Sie diese neuerdings in der Widerrufsbelehrung aufführen. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer (z.B. 01805) ist unzulässig. Eine Pflicht zur Angabe der E-Mailadresse ergibt sich für Shopbetreiber bereits aus § 5 TMG. Eine Angabe der Telefonnummer im Muster Widerrufsformular war hingegen lange nicht zwingend vorgeschrieben (LG Schweinfurt, Urteil vom 24.02.2017, Az. 5 HK O 43/16). Das hat sich 2019 nun aber geändert. Das OLG Schleswig-Holstein hat am 10.01.2019 (6 U 37/17) entscheiden, dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss. (Siehe auch schon: (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14; LG Bochum, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-13 O 102/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016, Az. 6 W 10/16).
Insbesondere wegen der stetigen Veränderung der Rechtslage, empfiehlt es sich Ihre Widerrufsbelehrung in regelmäßigen Abständen von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Nutzen Sie einfach unser kostenloses Erstberatungsformular.
Teilsendungen
Beachten Sie, dass für Waren, die versehentlich in Teilsendungen geliefert werden, obwohl eine einheitliche Versendung erfolgen sollte, die ursprünglich gewählte Widerrufsbelehrung nicht mehr gilt, da sie nachträglich falsch wird. Um den Anforderungen an das Widerrufsrecht gerecht zu werden, müsste hier bei jeder Teillieferung eine neue Widerrufsbelehrung erfolgen. Wie dieses Problem gelöst wird, ist noch nicht endgültig geklärt.
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Häufige Fehler bei der Ausgestaltung des Impressums
Folgende Fehler treten häufig bei der Ausgestaltung des Impressums auf:
Fehlender Hinweis auf ausdrückliche Widerrufserklärung
Seit 2014 kann ein Verbraucher die Ware nicht mehr einfach zurücksenden, sondern muss seinen Widerruf ausdrücklich erklären. Darauf müssen Sie hinweisen. Zwar muss das Wort „Widerruf“ nicht verwendet werden, aus der Erklärung muss sich aber eindeutig ergeben, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen will. Eine bloße Rücksendung der Ware ohne Erklärung genügt nicht. Es gibt für die Erklärung kein Formerfordernis mehr für den Verbraucher. Sie dürfen also nicht auf die Erklärung des Widerrufs per beispielsweise Brief bestehen. Sogar ein telefonischer Widerruf ist nach neuer Rechtslage zulässig.
Falsche Rückgewähr der empfangenen Leistungen
Verbraucher sowie Unternehmer haben ab Zugang des Widerrufs nur noch 14 Tage Zeit, sich die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB n.F.). Die Erstattung des Kaufpreises hat unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zu erfolgen, mit dem der Verbraucher geleistet hat. Denken Sie daran, dass sofern keine ausdrückliche abweichende vertragliche Regelung mit dem Verbraucher getroffen wurde, müssen Sie den Kaufpreis auf dieselbe Art zurückerstatten wie er gezahlt wurde.
Wertersatz für Wertverlust der Ware
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage regelt § 357 Abs. 7 BGB n.F., dass Ihnen der Verbraucher nur noch Wertersatz für den Wertverlust der Ware leisten muss, wenn der Wertverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher mit den Waren anders umgegangen ist, als es für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren notwendig war und zuvor eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt war. Sie können also keinen Wertersatz mehr für gezogene Nutzungen verlangen. Ein Anspruch auf Wertersatz für digitale Inhalte (z.B. Downloads) besteht nach § 357 Abs. 9 BGB n.F. nicht. Wertersatz bei Dienstleistungen kann nur beansprucht werden, wenn der Verbraucher den Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) zur Leistungserbringung aufgefordert hatte.
Rücksenkosten
Die bisherige „40-Euro-Klausel“ gibt es nicht mehr. Der Verbraucher hat nun die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber unterrichtet hat. Dies dürfte vor allem Online-Händler freuen, deren Online-Shops sich in "retourenintensiven" Branchen befinden. Wenn der Verbraucher die Rücksendekosten tragen soll, dann müssen Sie ihn In Ihrer Widerrufsbelehrung müssen Sie über die konkrete Höhe der unmittelbaren Kosten der Rücksendung informieren. Selbst wenn die Kosten im Voraus vernünftigerweise nicht exakt berechnet werden können. Probleme ergeben sich insbesondere, wenn der Verbraucher in einer Bestellung Waren bestellt, die sowohl paketversandfähige, als auch nicht-paketversandfähige Waren beinhaltet. In diesem Fall wären zwei Widerrufsbelehrungen nötig, um der Vorgabe des Gesetzgebers gerecht werden zu können. Eine Kombination der in der Muster Widerrufsbelehrung vorgesehenen Varianten ist aufgrund der Aufteilung des Gesetzgebers nicht möglich.
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Ausschluss des Widerrufsrechts
Beachten Sie, dass es zu den oben beschriebenen Regeln diverse Ausnahmen gibt und immer ganz individuell entschieden werden muss, welche Informationen Ihre Widerrufsbelehrung enthalten muss. Beispiele für den Ausschluss des Widerrufsrecht sind:
- wenn ein Artikel individuell nach Kundenspezifikationen gefertigt worden ist (Beispiel: Ein individuell angefertigtes Kleid, für dessen Herstellung Ihre Maße genommen worden sind). Hintergrund ist, dass solch ein Artikel im Falle des Widerrufes nur schwerlich durch den Online-Händler erneut verkauft werden könnte.
- bei versiegelten Waren "die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde" - eine Matratze zählt jedoch nicht dazu und wird eher mit Kleidung als mit Hygieneprodukten verglichen, siehe: Az. VIII ZR 194/16
Aufgrund der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten einer individuellen Widerrufsbelehrung, sowie den diversen Ausnahmeregelungen und der sich stetig weiter entwickelnden Rechtsprechung, empfiehlt es sich bei diesem Thema auf einen spezialisierten Anwalt zu setzen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Widerrufsbelehrungsgenerator und buchen Sie eine kostenlose Erstberatung. Wir helfen Ihnen gerne Ihre Widerrufsbelehrung abmahnsicher zu gestalten.
Kosten für das Vorgehen gegen eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung!
Die Kosten einer Abmahnung setzen sich grundsätzlich aus
- Anwaltskosten
- Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls
- weiteren Aufwendungen, wie die durch die Ermittlung der Adressdaten des Rechtsverletzers entstandenen Kosten,
zusammen.
Oft werden Unternehmer nicht nur wegen Ihrer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern auch wegen Verstößen gegen die Preisangabeverordnung, wegen eines fehlerhaften Impressums, oder anderen Verletzungen abgemahnt. Bei mehreren Verstößen summieren sich die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Je mehr Vorwürfe Ihnen gemacht werden, desto höher können die Kosten werden. Umso wichtiger ist es, sich von einem erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen. Bei einer Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung entsteht anders als beispielsweise bei einer unberechtigten Markenverletzung für den Abmahnenden kein bezifferbarer Schaden. Somit bleiben meist nur die Anwaltskosten des Abmahners. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Kosten des Anwalts. Ein Unterlassungsanspruch bei einer Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann meist mit um die 4000-6000,- Euro beziffert werden. Dazu kommen dann noch die Kosten, die der Abmahner aufgewendet hat, um beispielsweise Ihre Adressdaten herauszufinden. Die Anwaltskosten belaufen sich bei solchen Fällen meist um die 500,- Euro. Dabei handelt es sich aber nur um einen Richtwert. Bitte beachten Sie, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Wenn der Vorwurf unberechtigt oder die Abmahnung sogar rechtsmissbräuchlich war, muss die Gegenseite alle Kosten tragen.
Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
- Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
- Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
- Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
- Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
- Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.
Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung? Was können wir für Sie tun?
Sofern die Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbeleherung berechtigt ist, versuchen wir Ihnen eine bessere Unterlassungserklärung an die Hand zu geben. Oftmals formulieren die Abmahner Ihre Unterlassungserklärung mit Blick auf die konkreten Unterlassungspflichten nämlich zu weitgehend. Kontaktieren Sie uns über unsere kostenlose Erstberatung bevor Sie irgendeine Forderung unterschreiben! Ob der Unterlassungsanspruch in dieser Reichweite tatsächlich besteht, ist, wenn Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben haben nicht mehr von Belang. Denn von nun an gilt für Sie genau dieser Vertrag! Unter findigen Abmahnern beliebt sind Erklärungen in denen man sich bei Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu weitreichenden Handeln oder Unterlassen verpflichtet. Das muss jedoch nicht sein! Eine gültige Unterlassungserklärung kann auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Bestand haben. Sofern die die Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung abdeckt, ist der Abmahner verpflichtet, die modifizierte Unterlassungserklärung anzunehmen.
Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M.
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Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung? Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung!
Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung von einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung einfach über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.