6. Höhe bzw. Angemessenheit der Vertragsstrafe?
Bei der Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe ist zwischen einer fixen Vertragsstrafe und einer flexiblen (unbestimmten) Vertragsstrafe zu unterscheiden. Eine fixe Vertragsstrafe ist eine bezifferte Vertragsstrafe - oftmals wird eine Summe von 5.100 Euro genannt. Bei einer flexiblen Vertragsstrafe wird kein bestimmter Betrag genannt. Vielmehr wird die Höhe des im Falle einer Verletzungshandlung fällig werdenden Betrages ins Ermessen des Abmahners gestellt, wobei die Ermessensentscheidung jedoch gerichtlich überprüfbar ist (Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch). Grundsätzlich ist dem Abgemahnten diese Variante der Unterlassungserklärung zu empfehlen, wobei auch hier Ausnahmen die Regel bestätigen.
Fixe Vertragsstrafe
Wurde im Unterlassungsvertrag eine bestimmte Vertragsstrafe festgelegt, ist diese Vertragsstrafe zu zahlen. Eine Ausnahme gilt im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn die Parteien die Anwendung des § 348 HGB abbedungen haben. Das eröffnet im Falle eines Verstoßes die Möglichkeit, dass die Vertragsstrafe nach § 343 HGB abgesenkt werden
Zudem kommt in extremen Ausnahmefällen die Reduzierung einer Mehrzahl von Vertragsstrafen über § 242 BGB (Grundsatz von treu und Glauben) in Betracht, wenn die Summe der im Raum stehenden Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Verletzungshandlung steht.
Flexible Vertragsstrafe - Hamburger Brauch
Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe sind mehrere Faktoren heranzuziehen. Dazu gehören insbesondere die Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Maß des Verschuldens, dessen Art und Größe des sowie dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlung. Dabei ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Vertragsstrafe eine ausreichend abschreckende nur dann zukommt, wenn sie deutlich über diejenigen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer aus seinem vertragswidrigen Tun erzielen kann. Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe deren Funktion als pauschalierter Schadenersatz zu berücksichtigen.
Billigkeitskontrolle durch das Gericht
Ist der Schuldner mit der Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden, steht den Parteien der Weg zu einer gerichtlichen Klärung offen. Das Gericht setzt allerdings keine "eigene" Vertragsstrafe fest, sondern prüft, ob sich die vom Gläubiger festgesetzte Höhe der Vertragsstrafe noch im Rahmen der Billigkeit hält. Nur dann, wenn es im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gläubiger die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hat, kann es die Vertragsstrafe selbst festlegen.