Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenfreie Erstberatung Unterlassungserklärung

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Sie fragen sich nun, ob Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben sollen?

Hier finden Sie die Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen zu einer Unterlassungserklärung. Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht. Er hat schon mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Ersteinschätzung

Von Ihnen wird eine Unterlassungserklärung gefordert?

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Diesem Schreiben liegt eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei? Ihnen droht womöglich eine Vertragsstrafe? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Die Erstberatung ist kostenfrei.

Nicht immer ist es ratsam, eine Unterlassungserklärung abzugeben - selbst wenn der Vorwurf in der Abmahnung zutreffend ist. Jedenfalls bei den vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung ist stets Vorsicht geboten.

Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was Sie über die Unterlassungserklärung wissen müssen

Mit einer Abmahnung werden verschiedene Forderungen geltend gemacht. In der Regel wird von dem Abgemahnten verlangt, dass sie Schadensersatz sowie die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben sollen. In einer Vielzahl der uns bekannten Fällen wird neben der Abmahnung selbst eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung an die abgemahnte Person versendet. Aber Achtung! Diese vorformulierten Schreiben können für Sie von Nachteil sein. Auf dieser Seite haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zusammengefasst.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der zwischen den Abmahner (Unterlassungsgläubiger) und dem Abgemahnten (Unterlassungsschuldner) geschlossen wird. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Unterlassungsgläubiger eine Rechtsverletzung zu beseitigen und - vor allem - künftig nicht mehr zu wiederholen. Wesentlicher Inhalt der Unterlassungserklärung ist die Vertragsstrafe, die dann fällig wird, wenn der Unterlassungsschuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.

Was bezweckt eine Unterlassungserklärung?

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung wird der vom Abmahner geltend gemachte Unterlassungsanspruch erfüllt und damit der Streit beigelegt.

Wird in Rechtsgüter wie Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder Markenrechte eingegriffen, unterstellt die Rechtsordnung dem Rechtsverletzer, dass er die Rechtsverletzung potentiell auch nochmals begehen wird (was einmal geht, geht auch zweimal). Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung soll dem Unterlassungsgläubiger also Sicherheit vor weiteren Rechtsverletzungen geben.

Die Unterlassungserklärung muss grundsätzlich uneingeschränkt, unwiderruflich und bedingungslos abgegeben werden. Der mit Abgabe der Unterlassungserklärung zwischen Abmahner und Abgemahnten zustande gekommene Unterlassungsvertrag ist zeitlich unbegrenzt gültig. Kündigungs- oder Anfechtungsgründe kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Kommt es zu einem schuldhaften Verstoß gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen, wobei dem Unterlassungsschuldner das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zugerechnet wird, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Einschränkungen der Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsgläubiger weniger Schutz bieten, sind daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Im Falle der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte selbst aktiv werden, indem er gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Forderungen eine negative Feststellungsklage einreicht, was in der Praxis jedoch äußerst selten geschieht. Regelmäßig in Erwägung gezogen werden sollte dagegen, bei dem vom Anspruchsteller potentiell anzurufenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Sofern für mehrere Gerichte eine örtliche Zuständigkeit begründet ist, sollte bei allen in Betracht kommenden Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt werden. Hierzu noch näher unten. Zudem steht dem Abgemahnten die Möglichkeit offen, selbst in die Offensive zu gehen und negative Feststellungsklage zu erheben, auch hierzu noch näher unten.

Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Abmahnungen wegen Filesharing, stellt sich nach dem Erhalt der ersten Abmahnung häufig die Frage, ob gegenüber weiteren Rechteinhabern mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu reagieren ist, um weitere Abmahnungen zu hindern. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, wird derzeit unterschiedlich beantwortet. Es gibt eine Reihe von Argumenten, die dafür, aber auch einige gute Gründe, die gegen die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sprechen:

Für die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung spricht natürlich erst mal deren Rechtsfolge, nämlich dass mit deren Abgabe eine der Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt. Der Unterlassungsanspruch kann daher nicht mehr mit einer Abmahnung geltend gemacht werden. Er ist mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt. Der abmahnenden Kanzlei ist es daher nicht mehr möglich, den mit der Abmahnung einhergehenden Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich?

Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen? Im Wesentlichen haben Sie drei Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Sie geben die vorformulierte Unterlassungserklärung ab.
  2. Sie geben modifizierte Unterlassungserklärung ab.
  3. Sie geben keine Unterlassungserklärung ab.
Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und rufen Sie bei uns an. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben?

Sofern der in der Abmahnung beschriebene Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt und in einem gerichtlichen Verfahrens kaum oder keine Erfolgsaussichten bestehen ist es in den meisten Fällen allein unter Kostengesichtspunkten ratsam, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings ist es regelmäßig keine gute Idee, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Unterschrieben ist unterschrieben

Meistens finden sich neben der Klausel zur Unterlassungsverpflichtung auch Klauseln zur Übernahme von Anwaltskosten, Anerkennung von Schadensersatzansprüchen oder Auskunftsverpflichtungen. All diese Regelungen sind jedoch keine verpflichtenden Bestandteile einer Unterlassungserklärung.

Vielmehr reicht die konkrete Unterlassungsverpflichtung verbunden mit dem Vertragsstrafeversprechen aus, um die oben angesprochene Wiederholungsgefahr aus der Welt zu räumen. Hat man jedoch die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben, hat man sich vertraglich verpflichtet, auch die anderen Klauseln zu erfüllen. Aus der Nummer kommt man also so ohne Weiteres nicht mehr heraus.

Hinzu kommt, dass die vorformulierten Unterlassungserklärungen oftmals unangemessene Klauseln zur Vertragsstrafe enthalten oder aber die Unterlassungsverpflichtung zu weitgehend formuliert ist. Der Unterlassungsanspruch ist nämlich inhaltlich nur auf diejenige Handlung beschränkt, für die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr besteht.

Reichweite des Unterlassungsanspruches

Der Unterlassungsanspruch ist im Hinblick auf die Begehungsform auf den Tatbeitrag des Verantwortlichen begrenzt. Nur dann, wenn die Verletzungshandlung richtig bezeichnet und über das, was der Abmahnende fordern kann, nicht hinausgeht, kommt eine Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung überhaupt in Betracht. Eine Unterwerfung sollte dann zwar rechtsverbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für einen Rechtsstreit erfolgen, um zu vermeiden, dass der Abmahnende die Abgabe der Unterlassungserklärung als Anerkenntnis wertet und das Anerkenntnis zur Grundlage weiterer Ansprüche wie Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche macht.

Schriftform

Die Unterlassungserklärung wird erst wirksam, wenn Sie im Original vom Unterlassungsschuldner eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB) beim Unterlassungsgläubiger eingeht. Dies erklärt sich daraus, dass die Unterlassungserklärung ein abstraktes Schuldanerkenntnis (oder Schuldversprechen) im Sinne der §§ 780, 781 BGB darstellt.

Diese Vorschriften machen die Gültigkeit des Vertrags von der Schriftform abhängig und schließen die elektronische Form ausdrücklich aus.

Sofern sich zwei Kaufleute gegenüberstehen und die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsschuldner im Rahmen dessen Handelsbetriebes abgegeben wird, gilt das Schriftformerfordernis der §§ 780, 781 BGB nicht (§§ 343, 350 HGB).

Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung über die konkrete Verletzungshandlung hinausgeht, da der Unterlassungsanspruch in seinem Umfang grundsätzlich durch die konkret angegriffene Rechtsverletzung begrenzt ist. Insofern ist die vorgelegte Unterlassungserklärung stets auf die Reichweite der ausformulierten Unterlassungsverpflichtung (s. o.) zu überprüfen und im Fall einer zu weiten Ausgestaltung entsprechend zu beschränken.

Jede abgeänderte Unterlassungserklärung stellt das Angebot zum Abschluss eines modifizierten Unterlassungsvertrages dar. Nimmt der Abmahnende die modifizierte Unterlassungserklärung entweder durch ausdrückliche Erklärung oder aber durch konkludentes Verhalten an, kommt der Unterlassungsvertrag mit dem entsprechend geänderten Inhalt zustande.

Neben der Reichweite des Unterlassungsanspruches kommen weitere Modifikationen der Unterlassungserklärung in Betracht. Insbesondere nicht zwingende Bestandteile einer Unterlassungserklärung wie insbesondere Regelungen zu Kosten oder Auskunftsansprüchen können gestrichen oder geändert werden, da dies die eigentliche Unterlassungsverpflichtung nicht berührt und die im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung abgegebene strafbewehrte Erklärung auch ohne Kostenübernahme die Wiederholungsgefahr entfallen lässt.

Denkbar ist auch, die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer zugunsten des Unterlassungsschuldners ergehenden Hauptsacheentscheidung abzugeben. In diesem Fall muss der Unterlassungsschuldner die Unterlassungserklärung nicht außerordentlich kündigen. Zu beachten ist aber, dass die auflösende Bedingung nur ab deren Eintritt wirkt, also keine Rückwirkung entfaltet.

Vertragsstraferegelung in der modifizierten Unterlassungserklärung

Die Wiederholungsgefahr wird nur dann beseitigt, wenn die Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen enthält. Das bedeutet, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, für den Fall des Verstoßes gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe muss dabei so bemessen sein, dass hieran der ernsthafte Wille des Abgemahnten erkennbar wird, nicht gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen.

Fixe Vertragsstrafe

In der Regel wird der abmahnende Rechtsanwalt in der von ihm vorformulierten Unterlassungserklärung eine fixe Vertragsstrafe aufnehmen - zumeist in Höhe von 5.001 EUR oder mehr. Das hat für den abmahnenden Rechtsanwalt bzw. seinen Mandanten zwei Vorteile. Erstens muss bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht über die Vertragsstrafe gestritten werden, denn diese ist ja "fix" festgeschrieben. Zum anderen ist ab 5.001 EUR die Zuständigkeit eines Landgerichts festgeschrieben, bei dem der Abgemahnte ebenfalls einen Rechtsanwalt braucht, um sich verteidigen zu können. Das erhöht für den Abmahner die Chance auf ein Versäumnisurteil.

Formulierungsbeispiel "fixe Vertragsstrafe":

„…verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 EUR ab sofort zu unterlassen,…“

Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Zahlung einer Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Höhe in das Ermessen des Gläubigers gestellt und im Streitfall auf deren Angemessenheit hin von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Das hat (nicht nur für den Unterlassungsschuldner) den Vorteil, dass die Umstände des Einzelfalls besser berücksichtigt werden können und die Vertragsstrafe der Schwere des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung angepasst werden kann. Andererseits ist eine solche Klausel naturgemäß konfliktträchtiger als die Vereinbarung einer fixen Summe.

Formulierungsbeispiel "Vertragsstrafe Hamburger Brauch":

„…verpflichtet sich, es bei Meidung einer vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe ab zu unterlassen,..."

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Unterlassungserklärung nicht abgeben?

In folgenden Fallkonstellationen sollte man die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben:

Vorwurf in der Abmahnung nicht zutreffend

Sofern der behauptete Rechtsverstoß nicht begangen worden ist, muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Das heißt allerdings nicht, dass zur Vermeidung eines kostenintensiven Rechtsstreits nicht auch eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Das ist in den Fällen sinnvoll, in dem der Abgemahnte kein Interesse an der (wiederholten) Vornahme der behaupteten Rechtsverletzung hat und im Übrigen sicherstellen kann, dass er sich an die Unterlassungsverpflichtung halten kann. Sofern die Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnisses einer rechtlichen Verpflichtung im Übrigen abgegeben wird, ist damit im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten sich noch nichts gesagt.

Rechtsverletzung noch nicht eingetreten (Erstbegehungsgefahr)

Zudem besteht keine Verpflichtung die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Rechtsverletzung noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich unmittelbar bevorsteht. Die sogenannte Erstbegehungsgefahr entfällt durch die ernsthafte Erklärung, dass die Rechtsverletzung nicht begangen wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr niedrigere Anforderungen zu stellen als an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, da für das Fortdauern der Erstbegehungsgefahr – anders als für das der Wiederholungsgefahr – keine Vermutung besteht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Erstbegehungsgefahr im gerichtlichen Verfahren wiederaufleben kann, nämlich dann, wenn der Äußernde die beanstandete (aber noch nicht veröffentlichte) Äußerung inhaltlich als rechtmäßig verteidigt ohne hierbei deutlich zu machen, dass dieser Vortrag ausschließlich der Rechtsverteidigung dient.

Unterlassungsverpflichtung birgt zu viele Risiken

Die Unterlassungserklärung sollte auch dann nicht unterschrieben werden, wenn man nicht sicherstellen kann, sich an die Unterlassungsverpflichtungen zu halten. In diesen Fällen besteht zwar das Risiko, dass der Abmahnen eine einstweilige Verfügung beantragt und hiermit zunächst Mehrkosten entstehen, Im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung fällt jedoch bei einer einstweiligen Verfügung keine Vertragsstrafe an, die die Abmahnen kassiert. Vielmehr bleibt diesem nur die Möglichkeit in einem gesonderten gerichtliche Verfahren ein Ordnungsgeld zu beantragen,. Ein solches Verfahren ist mit Kostenrisiken auch für den Anbahnen verbunden. Das Ordnungsgeld kassiert zudem nicht der Abmahnen, sondern die Justizkasse, Das macht es für den Abmahnen wesentlich unattraktiver, den erneuten Verstoß über diesen Weg zu begegnen. Natürlich kann er aber unabhängig hiervon eine weitere Abmahnung aussprechen.

Im Falle der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte selbst aktiv werden, indem er gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Forderungen eine negative Feststellungsklage einreicht, was in der Praxis jedoch äußerst selten geschieht. Regelmäßig in Erwägung gezogen werden sollte dagegen, bei dem vom Anspruchsteller potentiell anzurufenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Sofern für mehrere Gerichte eine örtliche Zuständigkeit begründet ist, sollte bei allen in Betracht kommenden Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt werden. Hierzu noch näher unten. Zudem steht dem Abgemahnten die Möglichkeit offen, selbst in die Offensive zu gehen und negative Feststellungsklage zu erheben.

Expertentipp

In bestimmten Fällen raten wir dazu, keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Insbesondere dann, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die Unterlassungsverpflichtung nach Abgabe der Unterlassungserklärung eingehalten werden kann, ist es oftmals besser, den Weg ins einstweilige Verfügungsverfahren zu gehen. Dies ist beispielsweise nicht selten der Fall bei Werbeaussagen oder bei einer Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf die Herstellergarantie.

Carl Christian Müller
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Was passiert, wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?

Grundsätzlich müssen Sie damit rechnen, dass der Abmahner die Unterlassungsansprüche im Wege der Unterlassungsklage oder per einstweilige Verfügung durchsetzt. Tatsächlich aber kommt es maßgeblich darauf an, wofür Sie abgemahnt wurden. Während die Unterlassungsansprüche bei Filesharing-Abmahnungen in der Regel nicht mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt, müssen Sie bei wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnungen damit rechnen, dass die Abmahner den Unterlassungsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung sichern oder aber klageweise durchsetzen.

Unterlassungserklärung nicht abgegeben bei Filesharing Abmahnung

Wenn Sie bei einer Abmahnung wegen Filesharing die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, hat dies nach unseren Erfahrungswerten regelmäßig keinerlei Konsequenzen. Wir haben in über 15 Jahren Beratungstätigkeit in diesem Gebiet nicht erlebt, dass die Abmahner die Unterlassungsansprüche flächendeckend gerichtlich durchgesetzt haben - Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. In den Filesharing-Sachen geht es den Abmahnern weniger um die Unterlassungsansprüche als vielmehr um die Zahlungsansprüche. Gerade in jüngerer Zeit (Stand Juni 2019) erleben wir, dass insbesondere die Kanzlei Frommer Legal in Altfällen Zahlungsansprüche auf gerichtlichem Wege versucht durchzusetzen.

Unterlassungserklärung nicht abgeben bei Urheberrechtsverletzungen

Auch bei Abmahnungen wegen Bilderklau, also der unberechtigten Nutzung von Bild- oder Videomaterial sind einstweilige Verfügungsverfahren zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüche eher selten - kommen aber durchaus vor. In der Regel haben die Abgemahnten kein Interesse an der Weiternutzung des Bildmaterials und geben die Unterlassungserklärung daher ab. Vorsicht ist hier allerdings nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung geboten. Die Rechtsprechung stellt relativ hohe Anforderungen an den Unterlassungsschuldner mit Blick auf die Beseitigung des Bildmaterials aus dem Internet. So reicht es nicht aus, das Bild von der eigenen Internetpräsenz zu nehmen. Vielmehr muss dieses auch aus den Caches der Suchmaschinen gelöscht werden.

Unterlassungserklärung nicht abgeben bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

In diesem Rechtsgebiet müssen Sie grundsätzlich mit Gerichtspost rechnen, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Während die Wettbewerbsverbände wie IDO oder VSW die Unterlassungsansprüche eher mit einer Unterlassungsklage durchsetzen, müssen Sie bei einer durch einen Anwalt ausgesprochenen Abmahnung damit rechnen, dass diese per einstweiliger Verfügung durchgesetzt wird.

Das heißt aber nicht, dass in jedem Fall eine Unterlassungserklärung ausgesprochen werden muss. Es kann nämlich durchaus sinnvoll sein, die Unterlassungserklärung selbst dann nicht abzugeben, wenn der gerügte Rechtsverstoß tatsächlich begangen wurde oder aber nicht klar ist, ob in dem mit der Abmahnung beanstandeten Verhalten tatsächliche eine Rechtsverletzung liegt. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, die gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren. Zwar fallen bei einem Verstoß hiergegen möglicherweise Ordnungsgelder an - diese müssen aber vom Abmahner in einem eigenen Verfahren umständlich beantragt werden und gehen an die Justizkasse. Der Unterschied? Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kassiert der Abmahner die Vertragsstrafe. Seine Motivation gegen mögliche Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vorzugehen, ist in diesem Fall also weit aus höher.

Unterlassungserklärung nicht abgeben bei markenrechtlichen Abmahnungen

Hier gilt das zu den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gesagte. Allerdings liegend die Kosten für ein markenrechtliches Unterlassungsverfahren wegen der hohen Streitwerte in der Regel deutlich höher, als in den wettbewerbsrechtlichen Verfahren (zur den markenrechtlichen Streitwerten siehe auch hier). Daher ist den Fällen, in denen entweder die Markenrechtsverletzung unzweifelhaft begangen worden ist oder aber in den Fällen, in denen kein Interesse an einer (weiteren) markenrechtlichen Nutzung besteht in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Über die Kosten kann man dann immer noch verhandeln oder aber auch streiten, den hier liegen die Kostenrisiken der Verfahren deutlich niedriger.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Was muss ich nach Abgabe der Unterlassungserklärung beachten?

Der Unterlassungsschuldner sollte es im Hinblick auf die Vertragsstrafeverpflichtung tunlichst unterlassen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die er nicht sofort erfüllen kann. Sofern ihm der Unterlassungsgläubiger beispielsweise im Hinblick auf den im einstweiligen Verfügungsverfahren darzulegenden Verfügungsgrund keine Fristverlängerung zur Abgabe der Unterlassungserklärung einräumen will oder kann, sollte der Unterlassungsschuldner versuchen, eine Aufbrauchsfrist auszuhandeln. Im Zweifel kann – so die Frist nicht eingehalten werden kann – ein späteres Anerkenntnis in einem gerichtlichen Verfahren auch noch kostengünstiger sein, als das Begleichen einer Vertragsstrafe.

Muss ich auch zahlen, wenn ich die Unterlassungserklärung unterschreibe?

Oftmals interessiert es die Betroffenen einer Abmahnung weniger, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung geschuldet ist, sondern ob und gegebenenfalls wie viel sie an die Abmahner zahlen müssen. Oft werden wir in diesem Zusammenhang auch gefragt, ob man sich mit dem Unterschreiben der Unterlassungserklärung gleichzeitig verpflichtet auch die mit der Abmahnung geforderten Beträge zu zahlen.

Die Frage nach der Unterlassungserklärung erscheint den Betroffenen vor dem Hintergrund der mit der Abmahnung geforderten Beträge oftmals sekundär. Ob von Seiten der Rechteinhaber diese Wirkung bewusst erzielt werden soll oder – aus Sicht der abmahnenden Rechteinhaber – angenehmer Nebeneffekt ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Jedenfalls sollte aber gerade bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kühler Kopf bewahrt werden, denn eine unterschriebene Unterlassungserklärung kann auch dann noch unangenehme Folgen haben, wenn die Zahlungsansprüche längst erfüllt und vergessen sind. Deshalb ist es auch in den Fällen, in denen die Unterlassungserklärung vermeintlich oder tatsächlich geschuldet ist, ratsam Rechtsrat einzuholen und sich gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Achtung Vertragsstrafe!

Die Unterlassungserklärung enthält in der Regel ein Vertrasstrafenversprechen. Dass bedeutet, dass der Abgemahnte bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zahlen muss - und die kann empfindlich teuer werden. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen ist die Vertragsstrafe zumeist betragsmäßig festgesetzt. Nicht immer ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen. Eine Alternative zu eine fixen Betragsmäßigen Vertragsstrafe ist die Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch.

Höhe und Angemessenheit der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe muss in jedem Fall so bemessen sein, dass deren Höhe geeignet ist, den Unterlassungsschuldner an einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu hindern. Auf der anderen Seite darf sie nicht unangemessen hoch sein. Kriterien für die Ausgestaltung der Höhe sind damit neben der Eingriffsintensität des vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterlassungsschuldners. In der Praxis ist in den vorformulierten Unterlassungserklärungen zumeist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zu finden. Damit wird die landgerichtliche Zuständigkeit im Falle einer Auseinandersetzung über die Vertragsstrafe begründet.

Sie haben sonst noch Fragen zur Unterlassungserklärung?

Dann fragen Sie uns doch einfach! Schreiben Sie uns - bestenfalls schicken Sie die Unterlagen gleich mit.

Einer unserer Anwälte schaut sich Ihren Fall an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Das Telefonat ist garantiert kostenfrei. Wir können Ihre Fragen zur Unterlassungserklärung individuell beantworten und geben Ihnen einer erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.