Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, der zwischen den Abmahner (Unterlassungsgläubiger) und dem Abgemahnten (Unterlassungsschuldner) geschlossen wird. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Unterlassungsgläubiger eine Rechtsverletzung zu beseitigen und - vor allem - künftig nicht mehr zu wiederholen. Wesentlicher Inhalt der Unterlassungserklärung ist die Vertragsstrafe, die dann fällig wird, wenn der Unterlassungsschuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.
Was bezweckt eine Unterlassungserklärung?
Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung wird der vom Abmahner geltend gemachte Unterlassungsanspruch erfüllt und damit der Streit beigelegt.
Wird in Rechtsgüter wie Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder Markenrechte eingegriffen, unterstellt die Rechtsordnung dem Rechtsverletzer, dass er die Rechtsverletzung potentiell auch nochmals begehen wird (was einmal geht, geht auch zweimal). Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Die Unterlassungserklärung soll dem Unterlassungsgläubiger also Sicherheit vor weiteren Rechtsverletzungen geben.
Die Unterlassungserklärung muss grundsätzlich uneingeschränkt, unwiderruflich und bedingungslos abgegeben werden. Der mit Abgabe der Unterlassungserklärung zwischen Abmahner und Abgemahnten zustande gekommene Unterlassungsvertrag ist zeitlich unbegrenzt gültig. Kündigungs- oder Anfechtungsgründe kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Kommt es zu einem schuldhaften Verstoß gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen, wobei dem Unterlassungsschuldner das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zugerechnet wird, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Einschränkungen der Unterlassungserklärung, die dem Unterlassungsgläubiger weniger Schutz bieten, sind daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Im Falle der Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte selbst aktiv werden, indem er gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Forderungen eine negative Feststellungsklage einreicht, was in der Praxis jedoch äußerst selten geschieht. Regelmäßig in Erwägung gezogen werden sollte dagegen, bei dem vom Anspruchsteller potentiell anzurufenden Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Sofern für mehrere Gerichte eine örtliche Zuständigkeit begründet ist, sollte bei allen in Betracht kommenden Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt werden. Hierzu noch näher unten. Zudem steht dem Abgemahnten die Möglichkeit offen, selbst in die Offensive zu gehen und negative Feststellungsklage zu erheben, auch hierzu noch näher unten.
Was ist eine vorbeugende Unterlassungserklärung?
In bestimmten Fällen, insbesondere bei Abmahnungen wegen Filesharing, stellt sich nach dem Erhalt der ersten Abmahnung häufig die Frage, ob gegenüber weiteren Rechteinhabern mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu reagieren ist, um weitere Abmahnungen zu hindern. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, wird derzeit unterschiedlich beantwortet. Es gibt eine Reihe von Argumenten, die dafür, aber auch einige gute Gründe, die gegen die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sprechen:
Für die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung spricht natürlich erst mal deren Rechtsfolge, nämlich dass mit deren Abgabe eine der Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt. Der Unterlassungsanspruch kann daher nicht mehr mit einer Abmahnung geltend gemacht werden. Er ist mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt. Der abmahnenden Kanzlei ist es daher nicht mehr möglich, den mit der Abmahnung einhergehenden Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.