Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V.?

Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsbeistand wegen einer Abmahnung vom Schutzverband? Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und hat schon mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M.
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Sie haben eine Abmahnung vom Schutzverband erhalten?

Sie haben eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft wegen eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Ihnen wird beispielsweise vorgeworfen, dass Sie mit Produktangaben unlauter werben? Sie sollen nun 190,40 EUR Aufwendungsersatz zahlen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafeforderung in Höhe von 8.000 EUR unterschreiben? Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren Mandanten, die eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung erhalten haben. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte. Wir können Ihnen helfen!

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Wer ist der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V.?

Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft ist ein sogenannter Wettbewerbsverein. Wettbewerbsvereine sind Vereinigungen, die gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Nach eigener Darstellung wurde der Schutzverband im Jahr 1962 gegründet. Er selbst zählt sich zu den großen grenzüberschreitend tätigen Wettbewerbsverbänden in Deutschland. Der Verband will im Wettbewerbsrecht viele Leitentscheidungen erstritten haben, etwa zum "social sponsoring", zur Auslegung der Novel-Food-Verordnung, der Health-Claims-Verordnung oder zum Abmahnprivileg. Mitglieder des Schutzverbandes sind u. a. kleinere und mittelständische Unternehmen. Für sie fungiert der Schutzverband als Schutzschild, um bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen die Anonymität der Beschwerdeführer zu wahren und Gegenschläge zu verhindern.

Darf der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. Abmahnungen versenden?

Der Schutzverband ist (Stand 03. Februar 2020) nicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 Absatz 2 UKlaG eingetragen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Abmahnbefugnis ist daher § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher und selbstständiger beruflicher Interessen dann zur Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG statuierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche berechtigt,

  • wenn dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört,
  • die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art
  • auf demselben Markt vertreiben und
  • sie die für die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung besitzen.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im einzelnen Fall gesondert zu prüfen. Nach unseren Erfahrungswerten gehört der Schutzverband aber tatsächlich zu den seriösen Vertretern seiner Zunft. Wir haben in den uns vorliegenden Fällen bisher keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass es an der Abmahnbefugnis fehlen könnte.

Welche Verstöße mahnt der Schutzverband ab?

Nach den uns vorliegenden Abmahnungen scheint sich der Schutzverband in den letzten Jahren auf das Abmahnen von Werbeaussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Mitteln spezialisiert.

Was sollte man nach Erhalt einer Abmahnung des Schutzverbandes in jedem Fall beachten?

Nach Erhalt einer Abmahnung des Schutzverbandes sollten Sie folgende Punkte beachten:

Abmahnung einfach ignorieren?

Nichts tun hilft nichts. Nach unseren Erfahrungswerten werden Sie selbst feststellen, dass die Strategie, eine Abmahnung einfach zu ignorieren, nicht weiterhilft. Wenn Sie auf eine Abmahnung nicht reagieren, drohen nicht nur weitere schriftliche Aufforderungen, die Forderungen aus der Abmahnung zu erfüllen, sondern auch unmittelbar gerichtliche Schritte, insbesondere eine kostspielige einstweilige Verfügung.

Einfach unterschreiben und nichts zahlen?

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung oder eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und nichts zu zahlen, ist nach unseren Erfahrungswerten nicht erfolgreich, denn der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. wird sich damit nicht zufrieden zu geben, sondern die Forderungen einklagen. Zudem enthalten die vorgefertigten Unterlassungsklärungen oftmals eine Anerkennung der geltend gemachten Zahlungsforderungen. Außerdem drohen Ihnen empfindliche Vertragsstrafen, wenn Sie die Unterlassungserklärung ohne Beratung und Prüfung unterschreiben und dann hiergegen verstoßen. Von diesem Vorgehen ist daher dringend abzuraten. Nutzen Sie deshalb unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich hier näher zu informieren.

Einfach unterschreiben und zahlen?

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung oder eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die geforderten Beträge zu zahlen, ist ebenfalls nicht in ihrem Sinne und daher nicht zu empfehlen. Denn möglicherweise müssen Sie auch gar nichts oder weniger zahlen. Außerdem drohen Ihnen hohe Vertragsstrafen, wenn Sie die Unterlassungserklärung ohne Beratung und Prüfung unterschreiben und dann hiergegen verstoßen. Von diesem Vorgehen ist daher dringend abzuraten. Nutzen Sie deshalb unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich hier näher zu informieren.

Was sollte man unbedingt beachten?

Jedenfalls die in der Abmahnung gesetzten Fristen sollte man nicht fahrlässig verstreichen lassen, da ansonsten unmittelbar kostspielige gerichtliche Schritte drohen können.

Ist eine Rechtsverteidigung sinnvoll?

Auch und gerade dann, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt und Sie hierfür verantwortlich sind, ist eine Rechtsverteidigung sinnvoll. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich erfolgt. Schließlich kann eine Abmahnung auch an formalen Fehlern scheitern. Außerdem drohen Ihnen hohe Vertragsstrafen, wenn Sie die Unterlassungserklärung ohne Beratung und Prüfung unterschreiben und dann hiergegen verstoßen. Nutzen Sie deshalb unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich hier näher zu informieren.

Haben auch Sie eine Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung vom Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland in diesen Angelegenheiten. Wir vertreten bundesweit.

Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.

Jetzt handeln und den Schaden begrenzen!

Auch und gerade dann, wenn der Vorwurf in der Abmahnung zutreffend sein sollte, ist eine Rechtsverteidigung nicht nur sinnvoll sondern erforderlich. Anderenfalls droht ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren. Sie sollten aber auch keinesfalls die Unterlassungserklärung ohne Beratung und Prüfung unterschreiben. Denn dann drohen Vertragsstrafen. Nutzen Sie deshalb unsere kostenlose Ersteinschätzung, um sich hier näher zu informieren.

Nehmen Sie unser Angebot der kostenfreien Erstberatung in Anspruch. Sie sprechen bei uns immer mit einem Anwalt. Wir beantworten Ihnen sämtliche Fragen rund um die Abmahnung des Schutzverbandes.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung vom Schutzverband - das können wir für Sie tun:

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt - kein Callcenter.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung vom Schutzverband unverbindlich über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Das Gespräch ist kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

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