Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Instagram Influencer: Abmahnung wegen Schleichwerbung

Sie sind ein Instagram-Influencer und wurden wegen Schleichwerbung abgemahnt? Bewahren Sie zunächst einmal Ruhe! Die wichtigsten Informationen und erste Tipps zur richtigen Verhaltensweise finden Sie auf dieser Seite.

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Instagram: Ein Leben zwischen #Werbung, #ad, #Anzeige und Abmahnungen!

#Werbung, #ad oder doch #Anzeige? Instagram-Influencer finanzieren ihr Leben mit der Werbung. Unternehmen kontaktieren Influencer mit einer hohen Reichweite, um sie als Werbeplattform für ihre Produkte zu nutzen – genannt wird dies „Influencer-Marketing“. Allerdings kommt es häufig vor, dass sich Influencer nicht an die rechtlichen Spielregeln halten. Aktuell vermehren sich Abmahnungen gegen Influencer, die Fehler bei der Kennzeichnung von werbenden Inhalten machen. So mahnt aktuell der Verband sozialer Wettbewerb Influencer wegen Schleichwerbung ab. Denn für Influencer gilt: Werbemaßnahmen müssen klar gekennzeichnet sein. Es muss für jeden offensichtlich erkennbar sein, dass es sich bei einem „Posting“ um Werbung handelt. Wer dies missachtet, betreibt Schleichwerbung und riskiert kostspielige Abmahnungen. Ob die Werbung mit den Hashtags „Werbung“, „Anzeige“ oder doch nur mit einem „ad“ zu kennzeichnen sind und worauf Influencer noch aufpassen müssen klären wir in unserem plattformübergreifenden Beitrag für Social-Media-Influencer.

Das wichtigste nach Erhalt einer Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

Warum werden Instagram-Influencer abgemahnt?

Aktuell ist Instagram nicht nur das angesagteste soziale Medium, sondern auch die wohl insgeheim größte Marketing-Plattform im Internet. Seit dem App-Launch im Jahre 2010 und der Facebook Übernahme 2012 sind große und einflussreiche Influencer herangewachsen. Ihre Millionen-Reichweite lassen sich Influencer gut bezahlen. Für viele von ihnen spült ein einziges Instagram-Bild mehrere Tausend Euro in die Kassen ein. Unternehmen zahlen den Influencern diese Summen, um von ihrer Reichweite zu profitieren. Allerdings steckt hier der Teufel im Detail: Die Kennzeichnung von Werbung! Wer die Kennzeichnung von werbendem Inhalt unterlässt, kann sich schnell dem Vorwurf der Schleichwerbung ausgesetzt sehen. Dies wiederum kann Abmahnungen nach sich ziehen. Gegenwärtig mahnt der Verband sozialer Wettbewerb e.V. Influencer ab, die gegen das in Deutschland geltende Trennungsgebot verstoßen.

 

Trennungsgebot: Wann betreibe ich Schleichwerbung?

Das in Deutschland geltende Trennungsgebot besagt, dass redaktioneller Inhalt klar von werbendem Inhalt getrennt werden muss. Wer hiergegen verstößt, kann abgemahnt werden, weil er dem Verbrauchen wesentliche Informationen vorenthält – schließlich ist die Objektivität eines Influencers nicht gewährleistet, wenn dieser für das „Posten“ eines Bildes Entgelt erhält. Das deutsche Recht verlangt vom Werbenden, dass bezahlte Inhalte für den Verbraucher auf Anhieb erkennbar sind. Dies ist für den Verbraucher allerdings nicht möglich, wenn der Influencer die entsprechende Kennzeichnung der Werbung unterlässt. In diesen Fällen ist von einer Verschleierung des werbenden Charakters auszugehen, sodass die Voraussetzungen der Schleichwerbung vorliegen. Hierzu berichteten wir neulich in unserem News-Blog über die aktuelle Entscheidung des Landgericht Berlin, wonach Produkte auf Instagram als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Urt. v. 24.05.2018, Az.: 52O 101/18). Abgemahnte war die Bloggerin „Vreni Frost“, die einen Instagram-Account mit zirka 50.000 „Followern“ unterhält.

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Welche "Strafen" drohen mir, wenn ich Schleichwerbung betreibe?

Schleichwerbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann kostspielige Abmahnungen zur Folge haben. Aktuell werden Instagram-Influencer beispielsweise von der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. / VSW Berlin abgemahnt. In einer uns vorliegenden Abmahnung mahnt der Verband beispielsweise werbende Inhalte von Instagram-Influencern ab, die nicht als solche gekennzeichnet sind. In der unterlassenen Kennzeichnung sieht der VSW einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG und gegen § 6 Abs. 1 Telemediengesetzt. Wegen des vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens wird vom Instagrammer das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung binnen einer kurzen Frist verlangt. Zudem sollen vom Abgemahnten die Kosten der Abmahnung getragen werden.

Schleichwerbung: Wie darf ich meine Postings nicht kennzeichnen?

Darüber, dass die Kennzeichnung von werbenden Inhalten mit „#ad“ nicht ausreichend ist, haben wir bereits in unserem News-Blog berichtet. Nach Auffassung des Oberlandgerichts Celle handelt es sich bei einem Beitrag mit werbendem Charakter auch dann um Schleichwerbung, wenn der Verbraucher hierauf mit einem „#ad“ am Ende des Beitrages hingewiesen wird. Das Gericht Urteilte zu Gunsten des Verbrauchers und stellte das Trennungsgebot in den Vordergrund – einem Verbraucher soll sofort klarwerden, dass es sich bei einem Beitrag um Werbung handelt. Allerdings ließ das Gericht damals offen, ob es grundsätzlich ausreichend ist, auf werbenden Charakter mit „#ad“ hinzuweisen.

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Wie kann ich meine Werbung kennzeichnen?

Zunächst können wir uns nur wiederholen: Grenzen Sie werbende Inhalte und Inhalte ohne Werbung voneinander ab. Dass es sich bei einem Beitrag um Werbung handelt, muss für den Verbraucher sofort erkennbar sein.

Hieraus lassen einige Punkte ableiten, die für jeden Instagram-Influencer zu beachten sind.

Werbung: Wo kennzeichnen?

Die Kennzeichnung werbender Beiträge sollte unmittelbar am Anfang ihres „Posts“ erfolgen. So können Sie gewährleisten, dass der Verbraucher sofort erkennt, dass es sich um Werbung handelt. Wenn der Verbraucher zunächst auf „mehr“ klicken müsste, um am Ende der Hashtags Ihren Hinweis zu sehen, ist die Offensichtlichkeit der Werbung nicht gegeben – dies würde auch dem Urteil des bereits angesprochenen OLG Celle widersprechen.  

Werbung: Wie kennzeichnen?

Da wir davon ausgehen, dass Sie ein deutschsprachiger „Instagrammer“ sind, empfehlen wir Ihnen die Kennzeichnung von Werbung auf Deutsch. Nutzen Sie hierzu die Bezeichnungen „Anzeige“ oder „Werbung“. So stellen sie sicher, dass der deutschsprachige Verbraucher den werbenden Charakter erfasst. Ob sie der Kennzeichnung ein Hashtag vorsetzen, ist Ihnen überlassen.

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

Gratis Ersteinschätzung

Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und übersenden Sie und Ihre Abmahnung. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

Instagram hat auch reagiert: „Bezahlte Partnerschaft mit …“

Inzwischen hat auch Instagram reagiert und die Kennzeichnungsmöglichkeit „Bezahlte Partnerschaft mit …“ eingeführt. Bei dieser Kennzeichnungsmöglichkeit von Werbung, erscheint eine weitere Zeile im Newsfeed des Verbrauchers unterhalb des Nutzernamens des Influencers. Dort wird dann in „Fett-Schrift“ der Name des werbenden Unternehmens angezeigt und mit einem Link versehen. Bei einem Klick auf den Namen des Unternehmens, wird der „Follower“ auf das Instagram-Unternehmensprofil geführt. Im Prinzip gleicht dies dem „Taggen“ von Unternehmen auf Fotos. Beim „Taggen“ mangelt es allerdings grundsätzlich an der Offensichtlichkeit des werbenden Inhalts. Dieses Problem ergibt sich bei der Kennzeichnung von Werbung mit „Bezahlte Partnerschaft mit …“ nicht.

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Impressumspflicht: Muss ich bei Instagram ein Impressum hinterlegen?

Instagrammer, die ihren Account geschäftsmäßig nutzen, sind von der Impressumspflicht betroffen. Denn es gilt: Wer Social-Media-Kanäle geschäftlich nutzt, unterliegt der Impressumspflicht. Ob eine geschäftliche Nutzung des Kanals vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob die Profilbeiträge der Absatzförderung von Waren/Dienstleistungen oder der beworbenen Unternehmen dient.

Private Accounts brauchen hingegen kein Impressum.

Sofern Sie Ihren Social-Media-Account sowohl privat als auch gewerblich nutzen, empfehlen wir Ihnen ebenfalls das Hinterlegen eines Impressums. Die Grenzziehung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung ist nicht pauschal möglich, deshalb sollten Sie vorsichtshalber ein Impressum auf Ihrem Kanal hinterlegen. Mit minimalem Aufwand können Sie somit das Abmahnrisiko Ihres Social-Media-Profils reduzieren. Falls Sie rechtliche Unterstützung bei der Erstellung eines rechtssicheren Impressums benötigen, können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Garantiert kostenfreie Erstberatung - so geht's:

1. Sie übermitteln uns die Abmahnung über das Formular nebenan.

2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellsmöglich zurück- garantiert kostenfrei.

3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.