Unterlassungsanspruch
Sofern eine Fotografie unberechtigt verwendet wurde, hat der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer. Gleiches gilt, wenn der Fotograf im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nicht genannt wurde. Dann steht dem Fotografen ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Urheberkennzeichnung zu. Der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechteinhaber kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Da Abmahner wie Robert Fechner zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr kurze Fristen setzen, ist schnelles Handeln bei einer Abmahnung geboten. Andernfalls droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege – und das bedeutet automatisch höhere Kosten.
Trotzdem raten wir Abgemahnten davon ab, die von Robert Fechner mit gesandte Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung zu unterzeichnen! Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich nämlich um einen Vertrag und nicht immer ist der Anspruch berechtigt. Unterschreiben Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung, sind Sie lebenslang an den Inhalt des Vertrags gebunden.
Schadensersatzansprüche
Neben dem Unterlassungsanspruch macht Robert Fechner einen Schadensersatzanspruch geltend. Das heißt, Sie sollen den entstandenen Schaden für die Verwendung der Fotografie ersetzen. Die Höhe des Schadensersatzes kann nur anhand des Einzelfalls entschieden werden und wird meist nach der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet. Robert Fechner zieht zur Ermittlung des Schadenshöhe die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heran. Zusätzlich verlangt Robert Fechner bei fehlender Urhebernennung einen Aufschlag von 100%.
Hinzukommen bei einer Abmahnung von Robert Fechner bei der Verwendung in einem Online Shop weitere 50 %, wohingegen bei einer Fotografie mit „globaler Reichweite“ ein weiterer Aufschlag von 120% gezahlt werden soll.
Anwaltskosten
Neben den Unterlassungsansprüchen werden die Anwaltskosten, die den Rechteinhabern mit der Beauftragung von Robert Fechner entstanden sind, geltend gemacht. Die Anwaltskosten setzen sich aus dem Gegenstandswert und der Geschäftsgebühr zusammen. In uns vorliegenden Abmahnungen von Robert Fechner sind uns Streitwerte von 6.000,00 EUR von bis zu 42.000,00 EUR bekannt. Zum Beispiel kämen bei einem Gegenstandswert in Höhe von 42.000,00 EUR und einer 1,5 Geschäftsgebühr Kosten in Höhe von 1.965,88 EUR zustande.
Dokumentationskosten
Abschließend macht Robert Fechner in den Abmahnungen noch sogenannte Dokumentationskosten geltend. Dokumentationskosten sind nach Angaben von Robert Fechner Kosten, die den Rechteinhabern mit dem Erstellen der gerichtsverwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung entstanden sind. In den uns vorliegenden Abmahnungen betrugen die Dokumentationskosten regelmäßig 95,00 EUR netto.