Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten, die im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung - das Wichtigste in Kürze:
Ruhe bewahren, aber schnell handeln
In den meisten Fällen können wir Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schnell und kostengünstig aus der Welt schaffen. Ernst nehmen müssen Sie die Abmahnung aber, da die Sache sonst nach Ablauf der Frist oft direkt zu Gericht geht.
Nichts ungeprüft unterschreiben
Unterschreiben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Denn damit verpflichten Sie sich zur Unterlassung der Verletzungshandlung und das ihr Leben lang. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen.
Abwägen im Einzelfall
Selbst wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht werden kann, ist es möglich, dass der Betroffene diesen Eingriff nach einer Grundrechtsabwägung dulden muss. Wir prüfen das für Sie.
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FAQ zur Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Abwägung der beeinträchtigten Grundrechtspositionen
- Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung
- Beweislastregelungen im Persönlichkeitsrecht
- Welche Ansprüche kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach sich ziehen?
- Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung im Persönlichkeitsrecht?
- Negative Bewertung als Persönlichkeitsrechtsverletzung
- Kostenlose Erstberatung - so geht's!
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1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 1 Abs. 1 GG - also dem Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Unantastbarkeit der Menschenwürde - ab. Das heißt, in unserem Grundgesetz gibt es keinen explizit aufgeführten Artikel mit dem Titel "Persönlichkeitsrecht", trotzdem gilt es als allgemein anerkanntes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Darüber hinaus ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ in § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt und bindet somit nicht nur den Staat, sondern im Rahmen des Zivilrechts auch Privatpersonen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst grundsätzlich jeden Teil einer Person, der für sie charakteristisch ist – z.B. Name, Stimme, Ruf oder Aussehen einer Person.
Ehrverletzungen
Eine der im Internetzeitalter besonders gefährdeten Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts ist die persönliche Ehre. Gerade in den sozialen Medien, Foren oder Kommentaren werden Einzelne oder ganze Gruppen häufig Opfer diffamierender Meinungsäußerungen oder unwahrer Tatsachenbehauptungen (mehr dazu unter Punkt 4 dieses Beitrags).
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (siehe §§ 22-24 Kunsturhebergesetz). Bereits das Anfertigen der Aufnahme kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn bereits mit der Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung.
In den Bewertungsrubriken auf den Seiten verschiedener Verkaufsportale wie eBay oder Amazon finden sich mittlerweile eine Vielzahl, oft branchenspezifischer Bewertungsportale. Auch bei Google und Facebook sowie auf extra eingerichteten Bewertungsportalen wie Jameda oder Kununu kann man ganz einfach jedes Unternehmen, den letzten Arbeitgeber oder Arzt bewerten. Eine ungerechtfertigte schlechte Bewertung im Internet und die damit einhergehende rufschädigende Wirkung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für den Bewerteten führen.
2. Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen in den Bereich der Persönlichkeit des Lebens- und Freiheitsraumes einer Person in rechtswidriger Weise eingegriffen zu haben. Die Rechtsprechung erkennt auch juristischen Personen ein Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu, dass den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich des Unternehmens schützt, allerdings nur, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Um Ihnen einen kleinen Überblick über rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu geben, haben wir im Folgenden einige Beispiele, die uns in unserer langjährigen Arbeit als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz begegnet sind, aufgelistet.
Internetposts
Auf Facebook, Twitter und Co werden fleißig unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder Beleidigungen gegen Personen ausgesprochen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und ein Tweet kann schnell teuer werden. So wurde der AfD-Bundestagsabgeordnete Jens Maier vom Landgericht Berlin aufgrund eines Tweets verurteilt, an Noah Becker, den Sohn des Tennisspielers Boris Becker, 15.000 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 526,58 € wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu zahlen. Anlass war ein Tweet in dem der AfD-Politiker Noah Becker als "kleinen Halbneger" bezeichnete (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, Az. 27 O 265/18). Der Politiker behauptete, die Äußerung stamme gar nicht von ihm, sondern von einem seiner Mitarbeiter. Das änderte an der Entscheidung des Landgerichts Berlin aber nichts. Die Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet geht sehr weit.
Musik
In einem Urteil des Amtsgerichts München wurde eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Verkäufers von CDs verneint. Die verkauften CDs enthielten Beleidigungen gegen die Klägerinnen, aber der Verkäufer der Musik hatte keine Pflicht alle Werke auf mögliche Verletzungen zu überprüfen bevor er diese verkauft.
Fotos (das Recht am eigenen Bild)
Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung hergestellt und veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine Ausnahme, wenn es sich um ein Geschehen der Zeitgeschichte oder eine besonders in der Öffentlichkeit stehende Person handelt, da die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an diesen Geschehnissen/Personen hat. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Verbreitungen, die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen. Der BGH entschied beispielsweise, dass eine Hostess die auf einer Prominentenparty arbeitet, unter Umständen konkludent in die Veröffentlichung von Fotos die auf der Party gemacht wurden, einwilligt (BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14). Bereits das Anfertigen des Bildmaterials kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn ist das Foto angefertigt, so besteht eine erhöhte Gefahr, dass damit auch Missbrauch betrieben wird. Bereits durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung
Sensible Behörden-Informationen
Ein freier Redakteur fragte Informationen über die Höhe der Coronaneuinfektionen in einem Landkreis an. Diese Anfrage lehnt der Landkreis mit der Begründung ab, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, so dass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infektionszahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse. Dies verletze deren Persönlichkeitsrecht. Das Verwaltungsgericht Ansbach und später der Verwaltungsgerichtshof in München sahen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung der Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen in der Gemeinde.
Wir überprüfen Ihre Abmahnung
Schicken Sie uns Ihre Abmahnung über unser Online-Formular zu und wir überprüfen für Sie, ob es sich um eine berechtigte, unberechtigte oder sogar rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Wir überprüfen ebenfalls, ob der Abmahnende innerhalb seiner Befugnis gehandelt hat.
Wir geben Ihnen eine Handlungsempfehlung
Ausgehend davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, wissen wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, genau was im jeweiligen Fall zu tun ist, damit Sie mit dem geringstmöglichen Schaden schnell und ohne teures Gerichtsverfahren aus der Sache herauskommen.
Kommunikation mit der Gegenseite
Entscheiden Sie sich nach dem kostenlosen Erstberatungsgesrpäch dazu uns zu beauftragen, informieren wir die Gegenseite und verhandeln je nach Fall die Forderungen neu, sodass Sie am Ende wesentlich weniger oder gar nichts zahlen müssen und setzen Ihre Rechte für Sie durch.
3. Abwägung der beeinträchtigten Grundrechtspositionen
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs wird dabei gesondert über eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen festgestellt. Es ist nämlich nicht automatisch unzulässig, Bilder einer Person zu verbreiten oder Privates über diese zu berichten. Unter Umständen überwiegt beispielsweise das Berichterstattungsinteresse bzw. Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsinteresse des Individuums. Eine solche Abwägung muss immer im Einzelfall vorgenommen werden. Es muss also für den konkreten Fall geprüft werden, ob schutzwürdige Interessen des Verletzers (beispielsweise dessen Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk-, Wissenschafts- oder Kunstfreiheit) oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im Einzelfall überwiegen. Ein guter Anhaltspunkt bei der Abwägung ist die Einordnung der Verletzung in eine der drei sogenannten "Sphären".
Privat-, Sozials- und Intimsphäre
Die Sozialsphäre umfasst das öffentliche und berufliche Wirken einer Person im sozialen Austausch und ist am wenigsten geschützt.
Die Privatsphäre ist der Bereich privater Lebensgestaltung, der nicht zur Intimsphäre zählt, z.B. der Aufenthalt in der Wohnung, bei einer Familienfeier oder generell im Privatleben.
Die Intimsphäre sind persönliche Bereiche wie etwa die Gedanken- und Gefühlswelt, die Sexualität und Krankheiten. Nur eine natürliche Person kann sich auf den Schutz der sog. Intimsphäre berufen.
Während ein Eingriff in die Intimsphäre kaum zu rechtfertigen sein wird, ist ein Eingriff in die Sozialsphäre oft gerechtfertigt.
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4. Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist deshalb so bedeutend, da bei einer unwahren Tatsachenbehauptung sämtliche äußerungsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können, während gegenüber der Meinungsäußerung nur in Ausnahmefällen (Schmähkritik, unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre) ein Unterlassungsanspruch sowie Schadens- und Schmerzensgeldansprüche möglich sind.
Tatsachenbehauptungen
Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen über Vorgänge, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und die im Hinblick auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln der Beweiserhebung objektiv überprüfbar sind. Meistens sind es Vorgänge, die in der Vergangenheit spielen, wie beispielsweise die Aussage, dass ein Paket zwei Wochen zu spät geliefert wurde.
Beispiel: „Das Fernsehgerät, das ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, hat eine Akku-Laufzeit von maximal 6 Stunden.“
Bei diesen Aussagen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, da nachgewiesen werden kann, wann genau das Paket zugestellt wurde und wie lang die Akku-Laufzeit des Fernsehers wirklich ist.
Meinungsäußerungen
Im Gegensatz zu den Tatsachenbehauptungen handelt es sich bei Meinungsäußerungen um solche Aussagen, die nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet, sondern durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind. Meinungsäußerungen haben einen subjektiven Bezug des Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung und sind nicht dem Beweis zugänglich.
Beispiel: „Das Fernsehgerät, das ich letzte Woche bei der Firma „abc“ gekauft habe, taugt nichts, da der Akku zu schnell verbraucht ist.“
Diese Äußerung ist ein Werturteil, denn ein Nachweis kann hier nicht geführt werden. Vielmehr wird eine subjektive Meinung abgegeben, d.h. es sind Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten.
Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist in der Rechtsprechung anhand der Frage vorzunehmen, ob der Wahrheitsgehalt der Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Ist die Frage zu bejahen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, anderenfalls um eine Meinungsäußerung. Ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, kann oftmals erst nach Einbezug des der Äußerung zu Grunde liegenden Sachverhalts ermittelt werden. Decken sich Äußerung und Sachverhalt, liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor; decken sie sich nicht, liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Kann man sich bei vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes darüber streiten, ob die Behauptung richtig oder falsch ist, liegt eine Meinungsäußerung vor.
Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
- Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
- Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
- Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
- Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
- Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.
5. Beweislastregelungen im Persönlichkeitsrecht
Grundsätzlich gilt auch bei einer Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung die allgemein gültige Beweislastregel, nach der der Anspruchsteller, also der Abmahner, sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale vorzutragen und zu beweisen hat. Daher hat er zunächst darzulegen und zu beweisen, dass die beanstandete Verletzung seiner Rechte tatsächlich erfolgt ist, was er in der Regel durch Vorlage in Form der Druckschrift oder eines Screenshots erfolgt, wenn die Äußerung im Internet abrufbar war.
Beweislast bei unwahren Tatsachenbehauptungen
Sofern der Abmahnende behauptet, es läge eine unwahre Tatsachenbehauptung vor und hiergegen Unterlassung verlangt, hat er grundsätzlich auch deren Unwahrheit zu beweisen. Weil sich dieser Beweis regelmäßig aber nur dann erbringen lässt, wenn dem Abmahner die konkreten Fakten bekannt sind, auf die er seine Vorwürfe stützt, trifft den Abgemahnten regelmäßig eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast. Das heißt, der Abgemahnte muss sich zur den von ihm getätigten Tatsachenbehauptungen äußern. Tut er dies nicht, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen. Journalisten müssen im Rahmen Ihrer Substantiierungspflicht allerdings nicht Ihre Quelle offenbaren. Es kann aber sein, dass die Presse dazu angehalten wird, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann.
Beweislastumkehr bei ehrenrührigen Behauptungen
Ist die Äußerung, um die gestritten wird ehrenrührig, kehrt sich die Beweislast für die Frage, ob die von dem Äußernden aufgestellten Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, nach der in § 186 StGB enthaltenen und in das Zivilrecht transferierten Beweislastregel um. Das heißt, der Abgemahnte muss beweisen, dass die von ihm getätigte, ehrenrührige Behauptung wahr ist. Kann er das nicht, verliert er den Prozess in aller Regel. Diese Beweislastumkehrung soll auch dann gelten, wenn sich die Medien auf Informantenschutz berufen. Allerdings sollen die Medien in solchen Fällen die Möglichkeit haben, den Beweis durch mittelbare Zeugen oder im Wege der Parteivernehmung des beklagten Redakteurs zu führen, wenn über diesen Weg dargelegt werden kann, warum die über den Informanten gewonnenen Informationen belastbar sind. Kann sich der Redakteur aber auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen, kehrt sich die Beweislast erneut um.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig von den oben dargestellten Beweislastregeln gemäß § 920 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller im Verfahren auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 186 StGB beruft. Da es dem Antragsteller jedoch gemäß § 294 ZPO möglich ist, sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale über eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, ergeben sich hier in der Praxis jedoch selten Schwierigkeiten.
6. Welche Ansprüche kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach sich ziehen?
Bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stehen dem Betroffenen neben Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche für materielle und immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) zu. Welcher Anspruch im Einzelfall geltend gemacht werden kann, hängt davon ab welche Art von Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann.
Unterlassungsanspruch
Ziel des Unterlassungsanspruchs ist es, dass der Verletzer seine Handlung in Zukunft nicht wiederholt. Durch erste begangene Verletzung wird bereits eine sogenannte "Wiederholungsgefahr" hervorgerufen, die der Abgemahnte durch das Unterschreiben einer Unterlassungserklärung ausräumen kann.
Gegendarstellung
Ein Gegendarstellungsanspruch wird meist bei Presseberichten, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, geltend gemacht. Der Anspruchsteller muss ein berechtigtes Interesses an der Verbreitung der Veröffentlichung der Gegendarstellung haben, woran es unter anderem fehlt, wenn der Betroffene seine Sicht der Dinge bereits im Artikel bereits mitteilen konnte. Die Gegendarstellung muss ihrem Umfang nach angemessen sein. Wartet der Betroffene zu lange, kann der Anspruch verfallen, denn gegen die angeblich unwahre Behauptung in der Presse muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung vorgegangen werden.
Löschung
Der Abmahner hat einen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Verletzung gelöscht wird. Unter Umständen muss der Abgemahnte sogar darauf hinwirken, dass andere die von ihm verbreiteten Behauptungen löschen. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, indem ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Onlineartikels teilweise falsche Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen verbreitete und einige Zeit später wieder löschte. In der Zwischenzeit hatten andere Webseiten den Artikel aber schon übernommen. Der BGH urteilte, dass der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirken muss (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).
Schadenersatz
Der Betroffene hat einen Schadensersatzanspruch in dem Umfang in dem ihm wegen der Rechtsverletzung ein Schaden entstanden sind. Schadenersatz betrifft alle materielle Schäden wie beispielsweise die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung (z. B. Rechtsanwaltskosten) genauso wie immateriellen Schadensersatz, also eine billige Entschädigung in Geld, wobei das sogenannte „Schmerzensgeld" nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zur Verfügung steht.
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7. Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung?
Das hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Selbst bei Vorliegen eines Eingriffs kann die Abmahnung noch unberechtigt sein. Nämlich dann wenn der Eingriff nicht rechtswidrig erfolgte. Denn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgt regelmäßig im Spannungsfeld anderer ebenfalls im Verfassungsrang stehender Rechtsgüter wie der Meinungsäußerungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der oben konturierten Medienfreiheiten. Ergibt die Interessenabwägung im Einzelfall jedoch die Rechtswidrigkeit des Angriffs, dann kann anzuraten sein, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch wird nämlich die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Dazu ist aber nur zu raten, wenn Sie garantieren können die gerügte Verletzung nicht mehr zu wiederholen. Ist Ihnen das nicht möglich, raten wir in den meisten Fällen davon ab die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da mit dieser eine Vertragsstrafe verbunden ist die meist mehrere tausend Euro beträgt.
8. Negative Bewertung als Persönlichkeitsrechtsverletzung
Zwar müssen Sie es als Unternehmer dulden, dass andere Sie bewerten (siehe BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08), artet die negative Bewertung in Ihrem Umfang allerdings aus, kann ihr (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechts verletzt sein und dagegen können Sie vorgehen. Durch Online-Bewertungsportale wie Google, Yelp oder Jameda können potentielle Neukunden auf Erfahrungen von vorherigen Kunden, Patienten oder Arbeitnehmern zurückzugreifen und sich so einen ersten Eindruck vom jeweiligen Unternehmen verschaffen. Je mehr Bewertungen ein Unternehmen hat, desto ausdrucksstärker ist das sich ergebende Meinungsbild. Viele positive Bewertungen führen oft zu Neukunden, einer Verbesserung der Reputation und zu erhöhten Umsätzen. Problematisch wird es jedoch, wenn die abgegebenen Bewertungen grundlos negativ ausfallen. Durch solche Bewertungen leidet der erste Eindruck Ihres Unternehmens Schaden. Diese Rufschädigung führt in der Regel zu Umsatzverlusten. Schon einige wenige sehr schlechte Bewertungen auf solchen Portalen wirken sich negativ auf das Gesamtbild aus. Die mit der ungerechtfertigten Bewertung einhergehende rufschädigende Wirkung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für den bewerteten Unternehmer führen. Zudem wirkt sich eine negative Google-Bewertung nicht nur negativ auf den User aus, sondern auch auf den Algorithmus der Suchmaschine selbst. Mit anderen Worten, Ihre Seite wird schlechter gefunden, weil sie in den Google-Suchergebnissen weiter unten auftaucht.
Was wir bei einer Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung für Sie tun können:
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Und so geht's:
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2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.