Zur örtlichen Zuständigkeit beim Auskunftsanspruch

von Carl Christian Müller

Das OLG Düsseldorf  hat entschieden, dass das für die Geltendmachung des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 UrhG das Gericht örtlich zuständig ist,  in dessen Bezirk die auskunftsverpflichtete juristische Personen ihren Sitz hat (Beschluss vom 8.1.2009 - I-20 W 130/08).

 

 

     

Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist das Landgericht des Bezirks zuständig, in dem der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenen Fall hatte der Provider, der vom Rechteinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen wurde, lediglich eine Zweigniederlassung in Düsseldorf. Der Hauptsitz des Provider lag in einer anderen Stadt.

Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, die Zuständikeitsnorm gäbe dem Auskunftsberechtigten kein Wahlrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Die Norm sei so auszugelegen, dass allein bei juristischen Personen ausschließlich der Sitz maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei.

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