Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist das Landgericht des Bezirks zuständig, in dem der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenen Fall hatte der Provider, der vom Rechteinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen wurde, lediglich eine Zweigniederlassung in Düsseldorf. Der Hauptsitz des Provider lag in einer anderen Stadt.
Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, die Zuständikeitsnorm gäbe dem Auskunftsberechtigten kein Wahlrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Die Norm sei so auszugelegen, dass allein bei juristischen Personen ausschließlich der Sitz maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei.
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