Zierhut IP mahnt Nutzung der Marke "BABY born" für die Zapf Creation AG ab

Seit Ende 2020 erreichen uns vermehrt Anfragen von Mandanten, die eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Zierhut IP im Namen der Zapf Creation AG wegen angeblicher Markenrechtsverletzung betreffend die Kinderpuppe "BABY born" erhalten haben. Abgemahnt werden insbesondere Angebote von Händlern auf eBay oder Etsy (früher Dawanda), die in ihren Onlineangeboten Puppenzubehör damit bewerben, dass dieses für "BABY born" geeignet sei. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Auskunft über Verkaufserlöse sowie die Anerkennung von Schadensersatzverpflichtungen sowie Ersatz für die entstandenen Rechtsanwaltkosten.

Hand mit Brief mit Aufschrift Abmahnung
Foto: fovito/AdobeFotostock

Verkauf von Puppenzubehör "für" BABY born wird abgemahnt

Die Zapf Creation AG ist Inhaber der eingetragenen Marke BABY born unter der Rubrik Puppenzubehör. Das heißt, nur die Zapf Creation AG darf Puppenzubehör mit dem Namen BABY born verkaufen oder bewerben. Auch wenn Sie Puppenzubehör einer anderen Marke oder sogar selbst hergestelltes Zubehör z.B. bei eBay oder Etsy einstellen und in der Beschreibung darauf hinweisen dass die Kleidung/Accessoires etc. "für" BABY born Puppen geeignet sind (z.B. "Puppenkleidung passend für BABY born Puppen" ), mahnt die Zapf Creation AG ab und begründet ihren Anspruch damit, dass beschreibende Zusätze wie z.B. das Wort "für" eine mögliche Verwechslungsgefahr zum Originalprodukt BABY born nicht ausräumen würde.

Vorwürfe der Zapf Creation AG

Die Kanzlei Zierhut IP führt in Ihren markenrechtlichen Abmahnungen für die Zapf Creation AG aus, dass der Verkauf von Zubehör "für" BABY born Puppen zu einer abstrakten Verwechslung mit dem Originalprodukt bzw. einer Verbindung zur Originalmarke führen würde. Deswegen sei das Verkaufen von Zubehör "für" BABY born Puppen (oder "passt auch BABY born Puppen" u.ä.) eine Markenrechtsverletzung. Kunden könnten das Zubehör mit der Marke BABY born in Verbindung bringen und der abgemahnte Verkäufer könnte den guten Ruf, der mit der Marke BABY born verbunden wird, ausnutzen. Vorgeworfen wird den Abgemahnten folglich sowohl Rufausbeutung als auch das Hervorrufen einer Herkunftstäuschung beim angesprochenen Verkehrskreis.

Zierhut IP macht Awaltskosten i.H.v über 3.000,- EUR geltend

Die Münchner Kanzlei fordert von den abgemahnten Personen regelmäßigden Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Diese berechnet die Kanzlei Zierhut IP aufgrund einer Gegenstandswerthöhe von 200.000, - Euro und einer Gebühr von 1,5. Das führt zu einem Gesamtwert von etwas über 3000,- Euro. Ob Sie diese Kosten begleichen sollten hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob Sie Verteidigungsargumente vorbringen können. Haben Sie eine Abmahnung von Zierhut IP wegen einer Verletzung der Marke BABY born erhalten, können Sie sich auf unserer Webseite "Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP" weiter informieren. Sollten Sie sich für eine Verteidigung gegen Ihre Abmahnung durch uns entscheiden, berechnen wir für unsere Tätigkeiten niedrige Pauschalsätze. Mit der Zahlung unserer Pauschale wird die gesamte außergerichtliche Vertretung abgegolten. Wir haben stets ihr finanziellen Interessen im Blick! Zudem ist unser Erstberatungsgespräch vollständig kostenfrei, sodass wir Sie gerne beraten und Ihnen alle Fragen beantworten. Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen oder nicht.

Zierhut IP fordert Abgabe einer Unterlassungserklärung

Die Kanzlei Zierhut IP fordert immer eine Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung, verpflichten Sie sich die gerügte Verletzungshandlung nicht zu wiederholen. Die Verpflichtung gilt ein Leben lang. Sollten Sie gegen die Verpflichtung verstoßen, wird die festgesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro fällig.

Vergleichsangebot der Kanzlei Zierhut IP

Regelmäßig macht die Zierhut IP das Angebot, den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch entfallen zu lassen, wenn statt der geforderten ca. 3000,- Euro innerhalb von zwei Wochen ein Betrag von ca. 2000,- Euro gezahlt wird. Das entspricht einem geringeren Gegenstandswert von 150.000, - Euro und einer Gebühr von 1,3. Ob Sie dieses Angebot annehmen sollten hängt stark vom Einzelfall ab. Ist die Abmahnung unberechtigt, sollten Sie sich keinesfalls auf das Angebot einlassen. Ist die Abmahnung berechtigt, könnten Sie trotzem unter Umständen gewisse Verteidigungsargumente haben, die eine noch geringere Zahlung rechtfertigen können. Wir verhandeln für Sie mit der Kanzlei Zierhut IP und stellen sicher, dass Ihre Rechte bestmöglichst gewahrt werden. Die Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird in jedem Fall weiterhin gefordert und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ist in jedem Fall ein großer Schritt.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung ist dann berechtigt, wenn die Marke ohne Erlaubnis des Inhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde. Die Erlaubnis des Markeninhabers wird allgemein als Lizenz bezeichnet. Wurde die Marke nicht von den abgemahnten Personen lizensiert, kommt es darauf an, ob die Person die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet hat. Der geschäftliche Verkehr wird von privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Wenn beispielsweise ein einzelnes Produkt über ein Verkaufsportal wie eBay angeboten wird, stellt dies in der Regel kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Werden aber mehrere Produkte dieser Art regelmäßig dort angeboten, um Profit zu erwirtschaften, liegt das Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit nahe. Mehr Informationen zur Abgrenzung von geschäftlichem Verkehr zu privatem Handeln finden Sie auf unserer Hauptseite zu markenrechtlichen Abmahnungen.

Verteidigung gegen Zierhut-Abmahnung im Einzelfall

Nicht nur die Unterscheidung zwischen Handeln im geschäftlichen Verkehr und privater Tätigkeit hängt von diversen Kriterien ab und bedarf grundsätzlich der Einzelfallbetrachtung, sondern auch das Vorliegen anderer Verteidigungsargumente. Gerne prüfen wir im Rahmen unseres Abmahnungs-Gratis-Check, ob in Ihrer Angelegenheit eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Selbst wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass in Ihrem Fall eine Markenrechtsverletzung vorliegt, lohnt sich unsere kostenfreie Erstberatung. Wir können für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sowie mit der Kanzlei Zierhut IP in Verhandlung treten, um erhobene Forderungen gegen Sie zu reduzieren.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Zierhut IP für die Zapf Creation AG erhalten? Sie finden weitere Informationen auf der Seite "Abmahnung Zierhut IP" und Sie können uns Ihre Abmahnung direkt über den Abmahnungs-Gratis-Check zusenden.

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.