Die Gema bestand auf eine Lizenzgebühr pro angesehenem Video. Zuvor hatte YouTube eine pauschale Vergütung gezahlt. In den Verhandlungen ging es um Beträge zwischen einem und zwölf Cent pro Klick. Diese Beträge waren für YouTube inakzeptabel. Das Unternehmen verwies insofern auf die Tarife anderer europäischer Verwertungsgesellschaften, die erheblich niedriger liegen.
Im Rechtsstreit hatte YouTube argumentiert, die im Internet angebotene Plattform sei „neutral“ und biete lediglich die technische Möglichkeiten, Videos hochzuladen. Die rechtliche Verantwortung für das Hochladen der Videos läge allein bei den Nutzern.
Mit dem Urteil ist nicht gesagt, wie viel YouTube nun an die GEMA zahlen muss, wenn es weiterhin seinen Nutzern ermöglicht, Musikclips auf der Plattform zu zeigen. Vielmehr hat das Landgericht Hamburg mit dem Urteil klargestellt, dass YouTube im Hinblick auf das auf der Plattform gezeigte urheberrechtlich geschützte Material eine Überwachungspflicht trifft, nach der YouTube, sofern es die erforderlichen Rechte hierfür nicht zuvor eingeholt hat, entsprechenden Content sperren bzw. Filtersoftware installieren muss, die den Upload entsprechender Videos verhindert.
Weil YouTube den urheberrechtlichen geschützten Content nicht selbst hochgeladen hat, haftet die Google Tochter zwar nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung. Allerdings hat sie nach Auffassung der Hamburger Richter durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Wegen dieses „Beitrages“ obliegen der YouTube Verhaltens- und Kontrollpflichten, denen sie nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht ausreichend nachgekommen ist, weil sie die Videos nach Beanstandung der GEMA nicht schnell genug aus dem Netz genommen und nicht ausreichend Sorge getragen habe, dass die Videos wieder eingestellt würden. Das von der Beklagten hierzu entwickelte Content-ID-Programm müsse YouTube selbst anwenden und könne dies nicht den Rechteinhabern überlassen. Zudem sei YouTube verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren, mit dem YouTube neu eingestellte Videos herausfiltern solle, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthalte. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.
Zwar war das Urteil nicht nur in der Fachwelt mit Spannung erwartet worden – gleichwohl gilt das Landgericht Hamburg eher als rechteinhaberfreundlich und vertrat auch in anderen Sachverhaltskonstellationen einer eher restriktive Auffassung zu den Überwachungspflichten von Forenbetreibern. Insofern kann das Urteil im Ergebnis nicht als überraschend bezeichnet werden. YouTube kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.
- Hier finden Sie eine Meldung zu der Frage, ob YouTube für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet
- Hier finden Sie eine Meldung zu der Frage, ob YouTube verpflichtet ist, im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse des für die Rechtsverletzung Verantwortlichen herauszugeben.