Der Fall
Im zugrundeliegenden Sachverhalt erhielt ein Hotelbetreiber eine Abmahnung zugeschickt. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass über sein Hotel-WLAN ein urheberrechtlich geschützter Pornofilm auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sei. Der Abmahner forderte den Hotelbetreiber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus sollte er dem Rechteinhaber wegen der Abmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro erstatten sowie Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro leisten.
Nach Ansicht des Gerichts scheitert eine Haftung des Hotelbetreibers als Täter und damit eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz daran, dass es sich nachweislich um ein Gästenetzwerk handelt, das lediglich von den Hotelgästen und den Arbeitnehmern benutzt wird. Von daher besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat.
Auch eine Inanspruchnahme im Wege der sogenannten Störerhaftung scheitert daran, dass der Hotelbetreiber den WLAN-Anschluss hinreichend vor dem Zugriff von Unbefugten durch eine Verschlüsselung mit WPA 1/2 gesichert hat. Dabei handelt es sich um eine handelsübliche Verschlüsselung, die zum Zeitpunkt der Auslieferung der Fritz-Box aktuell gewesen ist. Darüber hinaus habe er regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet. Zudem ist der Hotelbetreiber nach den Feststellungen des Gerichtes auch ausreichend seinen Belehrungspflichten gegenüber Gästen und Mitarbeitern seines Hotels nachgekommen. Hierzu reicht ein Hinweis auf das Verbot des widerrechtlichen Down- und Uploaden von urheberrechtlich geschützten Dateien auf Karteikarten in den Räumlichkeiten des Hotels aus.
Damit hat der Hotelbetreiber die geforderten Voraussetzungen, zum einen die ausreichende Netzwerk-Sicherung durch WPA-Verschlüsselung und die Belehrung seiner Gäste über unbefugtes Filesharing erfüllt. Eine weitergehende Überwachungspflicht treffe den Betreiber jedoch nicht. Aufgrund der erstmaligen Filesharing-Abmahnung braucht er weder seine Gäste, noch seine Arbeitnehmer bei der Nutzung von dem Hotel WLAN zu überwachen.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz zeigt eine erfreuliche Tendenz in der Rechtsprechung auf. Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 18.08.2010 (Az. 2-06 S 19/09) die Haftung des Hotelbetreibers verneint. Auch das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Linie mit Urteil vom 10.06.2014 (Az. 25b C 431/13) und begründete seine Entscheidung damit, dass Hotelbetreiber als Provider in den Genuss einer Haftungs-Privilegierung nach § 8 Abs. 1 TMG kommen würden.