Was ist geschehen?
Die Beklagte als eingetragener Verein ist Betreiber einer Internetseite worauf er unter anderem Werbung für Ferienwohnungen der Klägerin einstellte. Die Klägerin meinte, die Art der Webseitendarstellung erwecke den Eindruck einer Vereinsmitgliedschaft der Klägerin. Daraufhin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte die streitgegenständlichen Inhalte von der Webseite. Allerdings waren die Inhalte auch später noch im Cache einschlägiger Suchmaschinen auffindbar. In der Regel speichern Suchmaschinen die Inhalte einer Webseite für eine gewisse Dauer, sodass diese auch noch nach Löschung der eigentlichen Webseite auffindbar sind. Nunmehr machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Anspruch aus der Unterlassungserklärung geltend.
Was sagt das Gericht?
Nach dem Urteil der Richter hat der Schuldner eines Unterlassungsgebots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite weder über die Webseite direkt, noch über eine Internetsuchmaschine im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Sollten auch nach der Löschung der Inhalte diese auch weiterhin über die Suchmaschine auffindbar sein, so hat der Unterlassungsschuldner bei Google einen Antrag auf Löschung aus dem Google Caches zu beantragen.
Fazit
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung steht bislang noch aus, sodass verschiedene Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Das Landgericht Halle (LG Halle, Urt. v. 31.05.2012 – 4 O 883/11) sieht keine Handlungspflichten hinsichtlich des Google-Cache, sofern dies in der Unterlassungserklärung nicht gesondert erwähnt ist. Nach der vorwiegenden Rechtsprechung jedoch hat der Schuldner neben der Entfernung aus dem eigenen Internetauftritt jedoch konkret zu prüfen, ob sich die von ihm eingestellten Daten jedenfalls in den gängigen Suchmaschinen befinden. Bisher hat die oben genannte Rechtsprechung nicht thematisiert, wie viele Suchmaschinen kontrolliert werden müssten. In den konkreten Fällen ging es – soweit ersichtlich – nur um den Cache bei Google.
Die Entscheidung des OLG Celle reiht sich in die Rechtsprechung der Landgerichte (LG Hamburg. Urt. v. 22.02.2006 – 302 O 743/05; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.10.2011 – 3-08 O 136/11; LG Saarbrücken, Urt. v. 10.12.2008 – 9 O 258/08) und auch des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urt. v. 15.12.2009 – 15 U 90/09), welche ebenfalls aktive Maßnahmen des Unterlassungsschuldners zur Löschung des Suchmaschinen-Caches fordern.