Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) mahnt Cookie Banner ab

Online-Händler sollten schnellstmöglich ihre Cookie-Banner auf den neuesten Stand bringen, denn der Verband Sozialer Wettbewerb Berlin (VSW) mahnt gerade Webseitenbetreiber wegen fehlerhafter Einwilligungen zur Nutzung von nicht zwingend technisch notwendigen Cookies ab. Die Rechtslage zur Einholung von Einwilligungen zur Nutzung solcher Cookies hat sich gerade geändert. Das nutzt der Verband. Was Sie jetzt beachten müssen und wie Sie eine Abmahnung vermeiden, klären wir in diesem Beitrag.

Illustration Cookie Banner
Foto: DatenschutzStockfoto/AdobeFotostock

Verband Sozialer Wettbewerb Berlin (VSW)

Der Verband Sozialer Wettbewerb Berlin vertritt die Interessen seiner Mitglieder und mahnt im Zuge dessen regelmäßig mögliche Rechtsverstöße von Mitbewerbern ab. Aufgrund der jüngst ergangenen Urteile des EuGH zur Einwilligung von Verbrauchern bei der Nutzung von Cookies (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, C 673/17 und Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16) und der darin entschiedenen Änderungen zur Gestaltung von Cookie-Consent-Bannern, mahnt der Verein jetzt verstärkt veraltete Cookie-Consent-Banner ab.

Der Verein mahnt ab, wenn Sie die Nutzer Ihrer Seite nur darüber informieren, dass Sie Cookies verwenden anstatt dem Nutzer eine aktive Möglichkeit zu geben, in die Nutzung einzuwilligen bevor Cookies erhoben worden bzw. die Nutzung zu untersagen. Voreingestellte "JA" oder "OK"-Kästchen sind abmahnfähig.

Wie hole ich die Einwilligung zur Nutzung von Cookies richtig ein?

Der EuGH fordert vom Nutzer eine informierte, selbstständige Einwilligung. Das heißt, Sie müssen Ihren Usern die Möglichkeit geben, die Einwilligung in die Nutzung von Cookies aktiv zu geben. Technisch kann dies mit sogenannten Cookie-Consent-Bannern umgesetzt werden, die beim ersten Aufruf auf der Seite erscheinen. Über einen solchen Banner hat der Nutzer die Möglichkeit, aktiv zu entscheiden, welchen Cookies er zustimmt. Wie diese Consent-Banner im Einzelnen ausgestaltet werden müssen, ist bisher noch nicht geklärt. Ob die in der Praxis zunehmende Gestaltung der Cookie-Banner dahingehend, dass der Nutzer nur die Möglichkeit hat, entweder allen Cookies zuzustimmen oder aber erst mit einem Klick auf den Button "Einstellungen" die einzelnen Cookie-Gruppen auswählen kann, zulässig ist, muss sich erst noch zeigen.

In diesem Beitrag haben wir uns ausführlich mit der Cookie-Hinweis-Pflicht beschäftigt.

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
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