Student überreichte auch gefälschte Rechnung
Der zuletzt in Neuss lebende Angeklagte bot Ende Dezember 2021 auf einer Kleinanzeigen Verkaufsplattform im Internet mehrere iPhone 13 Pro Max zum Verkauf an. Der Geschädigte wurde mit dem Angeklagten einig, es kam zu einem Treffen in Wuppertal. Hier übergab der Angeklagte gegen Zahlung von 1.300 EUR jedoch kein echtes iPhone, sondern ein täuschend echt aussehendes, aber wertloses Imitat. Um den Schein eines seriösen Verkaufs zu erwecken und den Käufer in Sicherheit zu wiegen übergab der Angeklagten zudem eine gefälschte Rechnung, wonach das iPhone 13 Pro Max von einem großen Mobilfunkanbieter erworben worden sein sollte.
Student bot iPhones unter verschiedenen Namen an
Erst als der Verkäufer bereits weg war bemerkte der Geschädigte, dass es sich bei dem übergebenen iPhone um eine Attrappe handelte. Er durchsuchte daraufhin das Verkaufsportal nach weiteren Anzeigen des Angeklagten und fand schließlich eine identische Anzeige, die der Angeklagte unter einem anderen Namen erstellt hatte.
Polizei nimmt Studenten bei Übergabe fest
Der Geschädigte spiegelte erneut Kaufinteresse vor und vereinbarte ein Treffen zur Übergabe des iPhones in München. Sodann erstattete er Anzeige bei der Polizei in Bochum, die sich mit den Münchner Kollegen in Verbindung setzte. Zu dem Treffen erschien dann nicht der Geschädigte, sondern zwei Münchner Polizeibeamte. Als der Angeklagten auch diesen eine Attrappe eines iPhone 13 Pro Max und gefälschte Rechnungen übergab, wurde er unmittelbar vor der Übergabe des Geldes festgenommen.
Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Der Angeklagte räumte in der mündlichen Verhandlung die Tatvorwürfe vollumfänglich ein und entschuldigte sich bei dem Geschädigten. Die Strafrichterin begründete die Verurteilung wie folgt: „(…) Der Strafrahmen war jeweils den § 263 Abs. 3 StGB und § 267 Abs. 3 StGB zu entnehmen, welche beide eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre vorsehen. Hinsichtlich der zweiten Tat (versuchter gewerbsmäßiger Betrug) kam eine Strafrahmenverschiebung aufgrund des Versuchs nicht in Betracht, da die konkrete Gefährlichkeit der Tat bereits so fortgeschritten war, dass eine erhebliche Vollendungsnähe bestand.