Was ist eine Vertragsstrafe?
Um zu erklären, was eine Vertragsstrafe ist, muss zunächst auf das Wesen der Unterlassungserklärung eingegangen werden. Denn Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe hängen unmittelbar zusammen.
Unterlassungserklärungen verpflichten abgemahnte Personen dazu relevante Verstöße zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Hierzu wird ein Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten geschlossen. Gleichzeitig beinhalten Unterlassungserklärungen auch die Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen, sofern gegen den Vertrag verstoßen wird. Aus diesem Grund werden Unterlassungserklärungen oft als „Unterlassungs- und Verpflichtungsverträge“ bezeichnet.
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
Dies richtet sich danach, was im Vertrag vereinbart wurde. Es ist sowohl möglich sich auf einen bestimmten Betrag zu einigen (wie bei den Unterlassungserklärungen der VDAK) als auch die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Im Rahmen der Bewertung nach billigem Ermessung spielen dann folgende Faktoren eine Rolle:
- Art und Größe des Unterlassungsschuldners
- Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung,
- Gefährlichkeit für den Gläubiger,
- Verschulden des Abgemahnten und
- Interesse des Abgemahnten an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen.
Soll ich als einfach bezahlen?
Hiervon raten wir ab.
Die Unterlassungserklärungen der VDAK sehen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 EUR vor. Sofern man diesen Vertrag unterschreibt, verpflichtet man sich also für jeden Verstoß diese Summe an die VDAK zu bezahlen. Dies kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Hier gilt jedoch zu bedenken, dass nicht zwangsweise jeder Verstoß einen Zahlungsanspruch auslösen muss. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13:
„Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.149). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen.“
Es kommt also auf den Einzelfall an und darauf, ob die Verstöße als sog. Handlungseinheit bewertet werden können.
Sollten Sie eine Vertragsstrafenforderung der VDAK erhalten haben, empfehlen wir die Forderung nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung zu begleichen. Im Zweifel bezahlen Sie nämlich zu viel.