OLG Frankfurt a.M.: Verbraucher werden durch unpersönliche Werbepost nicht in ihren Rechten verletzt

von Carl Christian Müller

Steht kein Hinweis am Briefkasten, darf nicht personalisierte Werbung eingeworfen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Dezember 2019 entschieden (24 U 57/19).

Postkasten mit Werbung und Briefen
Foto: Olivier DIRSON/AdobeFotostock

 

Postwurfsendungen stellen eine geringfügige Belästigung dar

Ein Kläger fand in seinem Briefkasten zwei Mal innerhalb von zwei Jahren Werbesendungen, die an alle Bewohner des Wohnbezirks zugestellt wurden. Nach Aufforderung des verantwortlichen Unternehmens, ihm keine weiteren Angebote mehr zuzustellen, erwiderte das Unternehmen, es könne in wirtschaftlicher Hinsicht keine Ausnahme für den Kläger machen. Daraufhin klagte der Kläger.

Das OLG hatte vorliegend zwischen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers und der wirtschaftlichen Praktikabilität abzuwägen. Das Gericht stellte eine geringfügige Belästigung des Klägers fest. Im Gegensatz dazu bestünde für das Unternehmen jedoch nur die Möglichkeit Postwurfsendungen im Wohnbezirk des Klägers vollständig einzustellen. Dies würde auch andere Verbraucher in ihrer Möglichkeit einschränken, sich über das Leistungsangebot des Unternehmens zu informieren, führte das OLG weiter aus.

 

Hinweisschild am Briefkasten ausreichend, um weitere Sendungen zu umgehen

Abschließend begründete das OLG seine Entscheidung damit, dass es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar wäre, einen entsprechenden Hinweis an seinem Postkasten anzubringen. Vielmehr würde die Geltendmachung eines weiteren Unterlassungsanspruchs sogar rechtsmissbräuchlich. Der Kläger nutzt seinen Briefkasten gemeinsam mit einer anderen Familie. Laut dem Gericht, können diese weiteren Nutzer gerade aber ein Interesse am Erhalt dieser Post haben. Es obliegt dem Kläger und den weiteren Nutzern einvernehmlich zu regeln, inwieweit Interesse am Erhalt von Werbesendungen besteht, beschloss das Gericht.

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