Im dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall betreibt der Beklagte im Internet ein Musikdienst. Hierbei werden Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren für Abonnenten hörbar. Der Abonnent kann sich das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenstellen. Die Musikwerke hierfür befanden sich auf der Seite des Beklagten. Der Kläger ist Rechteinhaber einiger Musikwerke, welche vom beklagten Musikdienst zur Verfügung gestellt wurden. Dies geschah jedoch ohne Zustimmung des Rechteinhabers, so dass dieser den Musikdienst abmahnte und zur Unterlassung aufforderte. Der Musikdienst weigerte sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Er berief sich darauf,, dass es sich bei seinem Geschäftsmodell um eine urheberrechtliche zulässige Zweitverwertung handele.
Ihm stünde durch die auf seinem Poratl vorgenommene Verwertungshandlung sogar ein Beteiligungsanspruch gegen den Künstler nach §§ 86 i.V.m. 78 Abs. 2 UrhG zu. Dies sah das Oberlandesgericht Hamburg anders. Das OLG Hamburg führte hierzu aus, dass der Internet-Musikdienst mit seinem Angebot die streitgegenständlichen Musikwerke der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG zugänglich gemacht habe, ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen. Aus diesem Grunde stehe dem Rechteinhaber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Musikdienstes liege kein Fall der zulässigen Zweitverwertung i.S.d. § 24 UrhG vor, da sich die streitgegenständlichen Musikwerke nicht im Rahmen der freien Benutzung befänden. Eine freie Benutzung sei nur dann gegeben, wenn die Musikwerke dem Dienstanbieter als reine Inspiration zu einer neuen persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG gedient haben.
Die vorliegend erstellten Musiksammlungen wiesen jedoch gegenüber den Musikwerken keinen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, so dass hier nicht von einem selbstständigen neuen Werk gesprochen werden könne. Schließlich verneinte das Oberlandesgericht auch die Berufung des Beklagten auf die Schutzschranke des § 44a UrhG. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich technisch bedingte Schrankenbestimmung, mit der etwa die Speicherung von Daten auf dem Rechner eines Access-Providers erfasst werden soll oder die Zwischenspeicherung von bereits aufgerufenen Netzinhalten auf dem Server eines Anbieters. Hier führte das Gericht an, dass die Tonaufnahmen entgegen § 44a UrhG nicht flüchtig oder begleitend, sondern zur dauerhaften Nutzung der Abonnenten des Musikdienstes gespeichert würden. Dies geschähe aus rein gewerblichen Motiven des Anbieters und nicht wie § 44a UrhG fordere ohne wirtschaftliche Bedeutung.