Jugendmedienschutz im Internet
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt: Die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages seien anwendbar, auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben werde. Das von der zuständigen Landesanstalt für Medien NRW betriebene Verfahren verstoße weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union. Insbesondere könnten sich die Anbieter nicht auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten. Studien hätten gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätten, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt habe, um solche Inhalte zu blockieren. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit sog. Jugendschutzlabeln nicht ausreiche. Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen.
Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 1. Dezember 2021