Täterschaft kann durch Angabe des tatsächlichen Rechtsverletzter widerlegt werden

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht (AG) Rostock hat in von einem von SOS Recht betreuten Verfahren gegen die Astragon Sales & Services, vertreten durch die Nimrod Rechtsanwälte, entschieden, dass es ausreicht, wenn der Anschlussinhaber darlegt, welches Familienmitglied zum Zeitpunkt des Uploads außerdem Zugriff auf das Internet hatte und ob eine Täterschaft desjenigen in Betracht kommt (Urteil vom 28.10.2022, Az. 49 C 121/21). Das Gericht hält es für lebensnah, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wenn der Internetanschlussinhaber angibt, dass ein volljähriges Familienmitglied eingeräumt habe, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Mann spielt am Computer
Foto: Drobot Dean/AdobeStock

Abmahnung wegen "Euro Truck Simulator 2"-Upload

Im vorliegenden Fall begehrte die Astragon Sales Services GmbH vertreten durch die Nimrod Rechtsanwälte die Erstattung von Abmahnkosten sowie die Zahlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Verbreitung des Computerspiels "Euro Truck Simulator 2". Die Abmahnung wegen Filesharing richteten die Nimrod Rechtsanwälte an den Inhaber des Internetanschlusses. Gemäß dem Schreiben sollte der Anschlussinhaber das Computerspiel über ein sog. Filesharing-System angeboten haben. Wird ein Spiel über Internettauschbörsen heruntergeladen, ist damit gleichzeitig ein Upload verbunden. Dieser automatische Prozess ist vielen Betroffenen nicht bewusst, wenn sie ein Spiel oder einen Film über solche Tausch-Plattformen downloaden. Kanzleien, wie die Nimrod Rechtsanwälte, lassen sich über Dienstleister die IP-Adresse von dem Anschluss übermitteln, über den das urheberrechtlich geschützte Werk zur Verfügung gestellt wurde. Abgemahnt wird dann derjenige, der Anschlussinhaber zu der betreffenden IP-Adresse ist. Über den Internetprovider gelangen die Abmahner schließlich an den Namen und die Adresse des Internetanschlussinhabers.

 

Anwaltskosten und Schadensersatz von über 1.000 EUR

Neben den Abmahnungskosten und der Zahlung von Schadensersatz, verlangt Nimrod auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für die angeblich begangene Urheberrechtsverletzung. Regelmäßig wird in dem Abmahnungsschreiben selbst ein pauschaler Betrag angeboten, der unter den Rechtsanwalts- und Schadensersatzkosten liegt. Mit Zahlung diesen Betrages soll die Angelegenheit dann beendet werden. Im vorliegenden Fall haben unsere SOS Recht-Rechtsanwälte im Namen des Mandanten die Unterlassungsansprüche erfüllt, aber die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnungskosten zurückgewiesen. Grund dafür ist, dass im Haushalt des Betroffenen weitere Familienmitglieder gewohnt haben, die ebenfalls das Internet genutzt haben. Ein Familienmitglied hat in diesem Zusammenhang zugegeben, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Gegenseite hielt dies nicht für ausreichend nachgewiesen und klagte daher vor dem Amtsgericht (AG) Rostock auf Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 990,00 EUR.

 

AG Rostock weist Klage vollumfänglich ab

Das AG Rostock hat die Klage in allen Punkten abgewiesen. Das bedeutet, der abgemahnte Mandat von SOS Recht muss weder Anwaltsgebühren noch einen Schadensersatz zahlen. Wie das Gericht erklärte, steht fest, dass die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen worden ist. Allerdings hielt es das Gericht für nicht erwiesen, dass es tatsächlich der Anschlussinhaber gewesen ist. Es spreche zwar eine rein tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist, jedoch kann der Anschlussinhaber diese Vermutung widerlegen, erklärte das Gericht. Dies kann der Anschlussinhaber dadurch erreichen, indem er Tatsachen darlegt, die es ernsthaft und widerspruchsfrei möglich erscheinen lassen, dass ein anderer Täter in Betracht kommt, führte das AG Rostock aus. Gleichzeitig muss der Beklagte aber auch nicht die Täterschaft eines Dritten beweisen.

 

Familienmitglied räumt Urheberrechtsverletzung ein

Ob dieser Nachweis erbracht worden ist, entscheidet je nach Fall das Gericht. Das AG Rostock hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Vortrag des Beklagten ausreichend ist. Dieser hatte erklärt, wer zum Zeitpunkt des Uploads Zugriff auf den Anschluss hatte, welche internetfähigen Geräte in seinem Haushalt im Einsatz waren sowie welche PC-Kenntnis und Nutzungsgewohnheiten die anderen Internetnutzer hatten. Der Beklagte hatte ferner dazu ausgeführt, dass ein volljähriges Familienmitglied ebenfalls seinen Internetanschluss genutzt und Nachforschungen zu der Urheberrechtsverletzung angestellt hatte, mit der Folge, dass das besagte Familienmitglied eingeräumt hatte, das Computerspiel heruntergeladen zu haben. Nach den Wertungen des AG Rostock sind diese Aussagen, "lebensnah, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei". Wie das AG Rostock entschied, ist damit der Nachweis erbracht worden, dass der Anschlussinhaber nicht der Täter gewesen ist.

 

Keine Belehrung und Überwachung volljähriger Internetnutzer

Zuletzt erklärte das AG Rostock, dass der Anschlussinhaber auch nicht etwa deshalb haftet, weil er die Urheberrechtsverletzung nicht verhindert habe. Ohne konkreten Anlass, sei der Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Internetnutzern nicht dazu verpflichtet, diese besonders zu belehren oder zu überwachen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das AG Rostock hat daher die Klage in allen Punkten abgewiesen. Die Kläger tragen folglich auch die Kosten des Verfahrens.

 

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sie interessieren sich für das Urteil 49 C 121/21?

Lesen Sie das gesamte Urteil jetzt kostenlos per direktem Download.

Hier das Urteil direkt downloaden:

49 C 121 21.pdf (987,0 KiB)

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.