1800 Euro gefordert - Piratenpartei erhebt negative Feststellungsklage
Herbert Förster von der Piratenpartei schildert in einer Mitteilung, der VSGE habe mit der Abmahnung Forderungen in Höhe von 1800 Euro aufgestellt. Der eigentliche Urheber des Bildes habe hiervon allerdings eine Pauschale in Höhe von 50 Euro erhalten. Solche Abmahnmodelle mißbrauchten die Urheber, um sich durch ihre Werke ohne rechtliche Grundlage zu bereichern, so Förster. Die Piratenpartei Hessen habe daher am 06. Februar 2017 gegen den VSGE negative Feststellungsklage beim Landgericht Frankfurt erhoben, um feststellen zu lassen, dass die Abmahnung nicht berechtigt war und die dort geltend gemachten Ansprüche nicht bestanden.
LG Frankfurt: VSGE durfte Unterlassungsansprüche nicht geltend machen
Das Landesgericht Frankfurt am Main entschied am 16. August vergangenen Jahres zu Gunsten der Piratenpartei Hessen. Der VSGE sei hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht aktiv legitimiert. Der Unterlassungsanspruch stehe ausschließlich dem Fotografen als Urheber zu und könne nicht an einen Dritten (hier: VSGE) abgetreten werden. Außerdem stehe dem VSGE auch der mit der Abmahnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die vom Anwalt des VSGE genannte Höhe der Schadensersatzzahlung bezog sich auf die MFM-Sätze. Da der VSGE jedoch nicht beweisen konnte, dass der Fotograf des Bildes Berufsfotograf sei, sei der VSGE nicht berechtigt, sich auf diese Sätze zu beziehen (LG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2018 - 2-03 O 32/17).
Die vom VSGE gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt am 22. Oktober 2019 zurückgewiesen.