Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing – Folge 7: Das Widerspruchsrecht

von Carl Christian Müller

In der vergangenen Folge haben wir uns mit den Anforderungen beschäftigt, die rechtlich an die Einwilligungserklärung des Empfängers der jeweiligen Werbemaßnahme zu stellen sind. Heute geht es um das Widerspruchsrecht des Empfängers und das Verfahren nach erfolgtem Widerspruch.

Der Adressat muss nach erfolgtem Widerspruch jederzeit die Möglichkeit haben, die Einstellung etwaiger Werbenachrichten zu verlangen und eine einmal erklärte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, § 28 Abs. 4 BDSG. Macht er hiervon Gebrauch, ist eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten mit Eingang seiner Widerrufserklärung unzulässig. Auf diese Möglichkeit ist der Werbeadressat schon im Zusammenhang mit der Ansprache zum Zweck der Werbung sowie bei der Begründung eines Schuldverhältnisses und ferner bei jeder weiteren Werbemaßnahme eindeutig und unmissverständlich hinzuweisen. Es handelt sich um zwingendes Recht, welches weder durch AGB noch durch eine entsprechende Individualvereinbarung abbedungen werden kann. Die Kontaktdaten für den Widerspruch müssen von der erhebenden Stelle angegeben werden.

Für den Widerspruch darf keine strengere Form verlangt werden, als die bei Vertragsschluss gewählte. Das Wort Widerspruch muss vom Betroffenen nicht verwendet werden. Vielmehr muss sich aus dessen Erklärung lediglich ergeben, dass er die weitere Verwendung seiner Daten zum Zwecke der Werbung nicht mehr wünscht. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Eine Frist für den Widerspruch existiert nicht, er kann also jederzeit ausgesprochen werden.

Der Widerspruch des Adressaten muss dabei für das werbende Unternehmen erkennbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruch erklärt wurde, etwa brieflich oder telefonisch. Der erkennbar entgegenstehende Wille zur Zusendung von Werbebriefen wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich der Empfänger in die so genannte „Robinson-Liste“, die vom Deutschen Direkt Marketing Verband in Wiesbaden geführt wird, hat eintragen lassen. Aus der Einsichtnahmemöglichkeit wird zum Teil gefolgert, dass der Eintrag in eine Robinson-Liste für jedes Unternehmen verbindlich ist. Nach herrschender Auffassung in der Literatur handelt es sich hierbei jedoch lediglich um unverbindliche nicht in Gesetzeskraft erwachsende Listen, deren Nutzung durch die Werbenden freiwillig ist.

Hieraus ergibt sich folgende Handlungsempfehlung:

1.) Hinweispflichten

Jede Einwilligungserklärung und jede weitere Werbemaßnahme – gleich welches Medium genutzt wird – muss mit folgender Klausel zum Widerspruchsrecht versehen werden.

„Sofern Sie künftig keine Werbung mehr von uns erhalten möchten, können Sie der Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke ohne Angabe von Gründen rechtlich verbindlich widersprechen. Ihren Wunsch werden wir selbstverständlich berücksichtigen. Kosten oder sonstige Nachteile entstehen Ihnen hierdurch nicht.“

2.) Abmeldung aus dem Newsletterverteiler

Jeder Newsletter selbst muss die Möglichkeit vorsehen, sich durch einen Klick auf einem im Newsletter enthaltenen Link wieder abzumelden. Dieser Link sollte in einem räumlichen Zusammenhang mit dem unter Ziffer 1.) enthaltenen Formulierungsvorschlag verbunden stehen. Um „Verklicker“ aufzufangen, kann man durch den Versand einer Mail, mit der die Abmeldung bestätig wird, die aber kleinen werbenden Inhalt enthalten darf, die Möglichkeit anbieten, sich mit einem Klick wieder anzumelden.

Alternativ ist eine Antwortmail des Users möglich, die ein bestimmtes Wort im Betreff enthalten muss (z. B. Abmeldung). Die Vergabe eines Passwortes bei der Anmeldung zu einem Newsletter und dessen Abfrage bei der Abmeldung ist rechtlich bedenklich, da der Betroffene es verlieren kann und die Abmeldung dann nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Wir raten daher von dieser Methode ab. Es ist nicht erforderlich, aber vorbildlich, wenn das Online-Angebot eine Möglichkeit für den Betroffenen vorsieht, sich aus dem Verteiler wieder auszutragen. Im Übrigen muss der Widerruf auch dann berücksichtigt werden, wenn er über andere Kanäle eingeht (Brief, Kontaktformular auf der Webseite oder Telefon). Für diesen Fall ist gerichtlich bisher nicht entschieden, on der Widerspruch mit einer E-Mail bestätigt werden dar. Für diesen Fall sollte die Bestätigungsmail keinesfalls werbenden Inhalt enthalten.

3.) Umsetzung des Widerspruchs

Nach erfolgtem Widerspruch ist die weitere Verarbeitung oder Nutzung der Daten mit Eingang des Widerspruchs unzulässig. Allerdings müssen die Daten nicht gelöscht werden. Dies ergäbe auch keinen Sinn, da die Beachtung des Widerspruchs die Vorhaltung der Daten des Betroffenen erforderlich macht. Die Umsetzung des Nutzungs- und Verarbeitungsverbotes kann daher nur durch die Sperrung der Daten beachtet werden. Insofern empfiehlt sich die Umlagerung der Daten in eine sogenannte Sperrdatei.

 

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