Der markenrechtliche Schutz nach § 14 Abs. 2 MarkenG gliedert sich in drei Bereiche:
- Schutz der Identität (§ 14 Abs. 1 Nr.1 MarkenG)
- Schutz vor Verwechslung (§ 14 Abs. 1 Nr.2 MarkenG)
- Schutz bekannter Marken (§ 14 Abs. 1 Nr.3 MarkenG)
Nachfolgend werden die markenrechtlich geschützten Bereiche näher erläutert.
a) Schutz der Identität einer Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
14 Abs. 2 Nr.1 MarkenG regelt den markenrechtlichen Schutz für die Benutzung eines Zeichens im rechtsgeschäftlichen Verkehr, welches identisch mit der Marke ist und für dieselben Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Es wird eine Zeichenidentität als auch eine Identität der Waren und Dienstleistungen zwingend vorausgesetzt. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt daher nur bei vollständiger Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen vor, die für dieselben Produkte genutzt werden.
Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein chinesischer Importeur gefälschte Brillen mit dem Namen „Ray Ban“ einführen würde oder ein Getränkehersteller sein Produkt „Coca Cola“ nennt.
b) Schutz vor Verwechslung einer Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst die Fälle, in denen das benutzte Zeichen mit einer Marke identisch ist oder dieser so sehr ähnelt, dass zumindest die Gefahr der Produktverwechslung besteht. Mitunter reicht eine gedankliche Verbindung zwischen den Produkten verschiedener Unternehmen bereits aus um in den Schutzbereich der Nr.2 einzugreifen.
Es gilt der Grundsatz: „Die Verwechslungsgefahr ist umso höher, je größer der Bekanntheitsgrad und die Kennzeichnungskraft der älteren Marken gegenüber der jüngeren Marke ist.“
Die Verwechslungsgefahr wurde beispielsweise für die Bezeichnung „doodle“ für Suchmaschinendienste in Anlehnung an die weltweit bekannte Suchmaschine „Google“ aufgrund der klanglichen und wörtlichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen bejaht. In einem anderen Fall hingegen verneinte ein Gericht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken „AIDA“ und „AIDU“. Begründet wurde dies damit, dass zwischen beiden Wortmarken zwar ein hohes Maß an Ähnlichkeit vorliegt, der Verbraucher mit dem Begriff „AIDA“ aber lediglich Assoziationen mit der gleichnamigen Oper von Verdi verknüpft.
c) Schutz der Bekanntheit einer Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dient dem Schutz bekannter Marken. Dies setzt die Benutzung eines Zeichens voraus, welches die Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung der bekannten Marke beeinträchtigt oder ausnutzt.
Als weitere Voraussetzung muss erneut die Ähnlichkeit oder Identität der geschützten Marke mit dem verletzenden Zeichen hinzukommen. Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG müssen bei der Verwendung der Marke keine ähnlichen oder identischen Waren betroffen sein.
Werden beispielsweise Schuhe mit dem Namen „Rolex“ vertrieben, so wird in den Schutzbereich der bekannten Uhrenmarke „Rolex“ eingegriffen, obwohl keine Ähnlichkeit der Warenklassen vorliegt. Der Verbraucher stellt jedoch unweigerlich eine gedankliche Verbindung zwischen den Produkten her. Der Ruf und die Wertschätzung der Uhrenmarke werden so für eigene Zwecke ausgenutzt.
d) Rechtsfolgen
Wird in den geschützten Bereich des § 14 Abs. 2 MarkenG eingegriffen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Zur Abwehr der Markenrechtsverletzung kann der Rechteinhaber verschiedene Rechtsmittel geltend machen.
Der Inhaber einer Marke kann unteranderem Schadensersatz und Auskunft über die Höhe des entstandenen Schadens verlangen. Weiterhin kann er Sie verpflichten eine bestimmte Handlung zu unterlassen.
Im Regelfall wird vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Abmahnung ausgesprochen. In besonders eiligen Fällen, kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen.
Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine gemeinsame Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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In der nächsten Folge unserer markenrechtlichen Serie geht es um den Inhalt einer Abmahnung und die Frage nach der Abmahnberechtigung.