Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 5: Die Schutzschrift

Die Schutzschrift ist ein Schreiben an das Gericht, mit dem der Abgemahnte seine Sicht der Dinge darstellt. Das Gericht soll auf diesem Wege die Gelegenheit erhalten, die Position des Abgemahnten vor Erlass der einstweiligen Verfügung zur Kenntnis nehmen.

Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt, sondern hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt. Hintergrund ist, dass ein Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung erlassen kann, ohne dem Abgemahnten die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sinn und Zweck der Schutzschrift besteht daher darin, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz oder zumindest ohne mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Schutzschrift ist damit ein vorbeugendes prozessuales Verteidigungsmittel. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Wird die Schutzschrift jedoch von einem Anwalt hinterlegt und ergeht gleichwohl eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege, muss diese an den hinterlegenden Anwalt zugestellt werden. Anderenfalls liegt keine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung vor. Hier besteht dann die Gefahr, dass die einmonatige Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO verstreicht.

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Ziel: keine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Anhörung

Die Beachtlichkeit der Schutzschrift für das erkennende Gericht ergibt sich zum einen aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und zum anderen aus § 937 Abs. 2 ZPO, wonach nur in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege entschieden werden soll. Eine Zurückweisung des schlüssig vorgetragenen und hinreichend glaubhaft gemachten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund einer Schutzschrift ist dagegen nicht zulässig. Es geht also im Wesentlichen darum, das Verfahren in die mündliche Verhandlung zu retten, in der gegebenenfalls weiterer Sachvortrag möglich ist. Nicht selten wird in der Praxis in der mündlichen Verhandlung auch eine Einigung zwischen den Parteien erzielt.

Zuständigkeit

In urheber- und medienrechtlichen Streitigkeiten ist regelmäßig der sogenannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Gerichte im Einzelnen in Betracht kommen. Insofern kann es durchaus sein, dass gleich mehrere Gerichte örtlich zuständig sind und überall dort Schutzschriften hinterlegt werden müssen. Neben der Einreichung der Schutzschriften bei Gericht kann die Schutzschrift auch im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt werden. Erforderlich ist hierfür die vorherige Registrierung. Eine gesetzliche Verankerung des Schutzschriftenregisters wird diskutiert.

Update vom 10.01.2016: Gemäß dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen § 945a ZPO führt die Landesjustizverwaltung Hessen im Auftrag für die Bundesländer ein zentrales, elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister - ZSSR). Sobald dort eine Schutzschrift eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder und allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Kosten, Gebühren

Wird kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, sind die Kosten der Schutzschrift nicht erstattungsfähig. Die Frage der Kostenerstattung stellt sich nur dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Grundsätzlich sind die Kosten der Schutzschrift in diesem Fall erstattungsfähig. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass die Schutzschrift vom Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt oder erkennbar in das Verfahren einbezogen worden ist. Wird die Schutzschrift allerdings gar nicht Gegenstand der Akten des Prozessgerichts, sondern wird sie erst nach Rücknahme oder endgültiger Zurückweisung eines Verfügungsantrags oder bei einem anderen Gericht eingereicht, besteht kein Kostenerstattungsanspruch. Für das Fertigen der Schutzschrift erhält der Rechtsanwalt eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 VV-RVG. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht wird und später zurückgenommen wird – die Voraussetzungen für die Ermäßigung der 1,3fachen Gebühr nach Nr. 3101 VV-RVG liegen in diesem Fall nicht vor.

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