Der Kostenwiderspruch
Beim Kostenwiderspruch wird nicht gegen das in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, sondern nur gegen die in der einstweiligen Verfügung enthaltene Kostenentscheidung Widerspruch eingelegt. Bei einem Kostenwiderspruch entscheidet das Gericht lediglich über die Kosten des Verfügungsverfahrens. Die mit der Verfügung aufgegebene Unterlassungspflicht bleibt in diesen Fällen also bestehen. Ein solches Vorgehen ist dann sinnvoll, wenn die Gegenseite eine die einstweilige Verfügung beantragt hat, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen. Sofern der Verfügungsanspruch inhaltlich besteht, es also wenig aussichtsreich erscheint, die einstweilige Verfügung anzugreifen, kann man den Anspruch insoweit anerkennen und gegen die Kostentragungspflicht vorgehen. Ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch des Schuldners kann nämlich zur Folge haben, dass die für den Erlass der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu tragen sind. Die Kosten reduzieren sich dadurch nicht unmaßgeblich, denn die eigenen anwaltlichen Gebühren berechnen sich lediglich nach dem Wert der Kosten (BGH, Beschl. v. 15.8.2013 – I ZB 68/12).
Die Abgabe der Unterlassungserklärung im Verfahren
Eine Alternative hierzu kann es auch sein, im Verfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Gericht hat dann lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Variante ist dann sinnvoll, wenn der Schuldner (Empfänger der einstweiligen Verfügung) keinen Anlass für die einstweilige Verfügung gegeben hat.
Bei der Wahl der richtigen Alternative ist aber wichtig zu wissen, dass bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig wird, die dem Unterlassungsgläubiger zusteht. Bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung dagegen wird ein Ordnungsgeld fällig, das an die Staatskasse zu leisten ist. Zudem entscheidet über die Frage, ob und in welcher Höhe das Ordnungsgeld tatsächlich fällig wird, zunächst ein Gericht in einem Ordnungsgeldverfahren, für das der Gläubiger einen Vorschuss zu leisten hat. Das Interesse des Gläubigers bei einem (geringfügigen) Verstoß gegen die Unterlassungspflicht aus einer Unterlassungserklärung vorzugehen, dürfte also ungleich höher sein, als bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung, da Letzteres mit einem recht aufwändigen Verfahren verbunden ist.
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