Einstweilige Verfügung regelt lediglich vorläufigen Zustand
Eine einstweilige Verfügung regelt lediglich einen vorläufigen Zustand. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hemmt die Verjährung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, § 204 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 BGB. Nach Eintritt der Verjährung droht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO. Zur endgültigen Sicherung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es daher einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, im Fall eines Unterlassungsstreites alternativ einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung. Mit anderen Worten: Derjenige, der die einstweilige Verfügung erlangt hat, hat ein unbedingtes Interesse daran, dass hieraus eine endgültige Regelung wird. Anderenfalls droht ihm spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist die kostenpflichtige Aufhebung der Verfügung. Dies kann in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten sehr schnell gehen, da hier sehr kurze Verjährungsfristen gelten (6 Monate). In urheber- und presserechtlichen Sachen gilt dagegen die „normale“ dreijährige Verjährungsfrist. Gleichwohl ist auch hier etwa zwei Wochen (siehe hierzu noch näher unten) nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mit der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung zu rechnen.
Inhalt der Abschlusserklärung
Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Er verzichtet auf das Einlegen von Rechtsmitteln sowie auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO. Mit der Abschlusserklärung entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage. Zudem ist eine Schadensersatzklage nach § 945 ZPO ausgeschlossen.
Zeitraum innerhalb dem man tätig werden sollte
Der Antragsteller kann den Antragsgegner unmittelbar nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordern. Will der Antragsteller jedoch die Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Aufforderung der Abgabe der Abschlusserklärung entstanden sind, beim Antragsgegner durchsetzen, muss er dem Antragsgegner eine angemessene Bedenkzeit gewähren, die regelmäßig bei zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung liegen wird.
Hieraus folgt, dass sich der Adressat der einstweiligen Verfügung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Antragsteller melden sollte und sich in irgendeiner Form äußern sollte. Es ist hier noch nicht erforderlich, dass die Abschlusserklärung abgegeben werden muss. Es reist auch aus, mitzuteilen, dass man erwägt dies innerhalb einer bestimmten Frist (die nicht zu lang bemessen sein sollte) zu tun. Äuzßert man sich jedoch gar nicht, wird sich der gegnerische Anwalt kaum die Chance vertun, mit dem Versand eines Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung weitere Gebühren zu generieren.
Die Frist zur Abgabe muss mindestens einen Monat nach Zustellung der Entscheidung und zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe des Abschlussschreibens betragen. Das entspricht der Bedenkzeit, die der Gesetzgeber dem Unterlegenen im Rahmen der Berufungsfrist einräumt.
Wiederholte Aufforderung
Gibt der Antragsgegner keine Abschlusserklärung gab, sondern legt gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein und wird die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt, ist eine erneute Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens erforderlich, um die Sache endgültig zu regeln. Konsequenterweise muss Gleiches gelten, wenn über die Berufung rechtskräftig entschieden ist.
Reaktion des Antraggegners
Verweigert der Antragsgegner die Abgabe der Abschlusserklärung, wird der Antragsteller regelmäßig Hauptsacheklage erheben. Die Verweigerung der Abgabe der Abschlusserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn in der Hauptsache neuer Sachvortrag möglich ist, die Beweissituation in der Hauptsache günstiger ist, weil Zeugen zur Verfügung stehen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht präsent waren, oder aber eine Revisionsentscheidung durch den BGH herbeigeführt werden soll.
Kosten
Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist für den Anspruchsgegner kostenpflichtig, wenn das Abschlussschreiben des Anspruchstellers veranlasst war und die Abschlusserklärung abgegeben wird. Eine Veranlassung besteht jedoch nur, wenn dem Antragsgegner eine ausreichende Überlegungsfrist eingeräumt worden ist, s. o. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Es wird eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ausgelöst.
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Hier finden Sie zudem weitere Informationen zum Ablauf eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
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Hier finden Sie eine Übersicht über die weiteren Beiträge der Serie.
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Hier finden Sie weitere Informationen zu SOS-Abmahnung.