Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 3: Die Abschlusserklärung

In der letzten Folge haben wir uns mit den Rechtsmitteln, die gegen die einstweilige Verfügung möglich sind, beschäftigt. Was aber, wenn man die einstweilige Verfügung akzeptieren will, weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist oder aber man auf eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung aus anderen Gründen verzichten will? Auch hier ist es unbedingt erforderlich, auf die einstweilige Verfügung zu reagieren. Bleibt man in diesen Fällen untätig, droht eine kostenpflichte Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Die Abschlusserklärung stellt die rechtsverbindliche Erklärung des Antragsgegners dar, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert.

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung regelt lediglich vorläufigen Zustand

Eine einstweilige Verfügung regelt lediglich einen vorläufigen Zustand. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hemmt die Verjährung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens, § 204 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 BGB. Nach Eintritt der Verjährung droht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO. Zur endgültigen Sicherung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es daher einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung, im Fall eines Unterlassungsstreites alternativ einer Unterlassungserklärung oder einer Abschlusserklärung. Mit anderen Worten: Derjenige, der die einstweilige Verfügung erlangt hat, hat ein unbedingtes Interesse daran, dass hieraus eine endgültige Regelung wird. Anderenfalls droht ihm spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist die kostenpflichtige Aufhebung der Verfügung. Dies kann in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten sehr schnell gehen, da hier sehr kurze Verjährungsfristen gelten (6 Monate). In urheber- und presserechtlichen Sachen gilt dagegen die „normale“ dreijährige Verjährungsfrist. Gleichwohl ist auch hier etwa zwei Wochen (siehe hierzu noch näher unten) nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mit der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung zu rechnen.

Inhalt der Abschlusserklärung

Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Er verzichtet auf das Einlegen von Rechtsmitteln sowie auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO. Mit der Abschlusserklärung entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage. Zudem ist eine Schadensersatzklage nach § 945 ZPO ausgeschlossen.

Zeitraum innerhalb dem man tätig werden sollte

Der Antragsteller kann den Antragsgegner unmittelbar nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordern. Will der Antragsteller jedoch die Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Aufforderung der Abgabe der Abschlusserklärung entstanden sind, beim Antragsgegner durchsetzen, muss er dem Antragsgegner eine angemessene Bedenkzeit gewähren, die regelmäßig bei zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung liegen wird.

Hieraus folgt, dass sich der Adressat der einstweiligen Verfügung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Antragsteller melden sollte und sich in irgendeiner Form äußern sollte. Es ist hier noch nicht erforderlich, dass die Abschlusserklärung abgegeben werden muss. Es reist auch aus, mitzuteilen, dass man erwägt dies innerhalb einer bestimmten Frist (die nicht zu lang bemessen sein sollte) zu tun. Äuzßert man sich jedoch gar nicht, wird sich der gegnerische Anwalt kaum die Chance vertun, mit dem Versand eines Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung weitere Gebühren zu generieren.

 

Die Frist zur Abgabe muss mindestens einen Monat nach Zustellung der Entscheidung und zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe des Abschlussschreibens betragen. Das entspricht der Bedenkzeit, die der Gesetzgeber dem Unterlegenen im Rahmen der Berufungsfrist einräumt.

Wiederholte Aufforderung

Gibt der Antragsgegner keine Abschlusserklärung gab, sondern legt gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein und wird die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt, ist eine erneute Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens erforderlich, um die Sache endgültig zu regeln. Konsequenterweise muss Gleiches gelten, wenn über die Berufung rechtskräftig entschieden ist.

Reaktion des Antraggegners

Verweigert der Antragsgegner die Abgabe der Abschlusserklärung, wird der Antragsteller regelmäßig Hauptsacheklage erheben. Die Verweigerung der Abgabe der Abschlusserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn in der Hauptsache neuer Sachvortrag möglich ist, die Beweissituation in der Hauptsache günstiger ist, weil Zeugen zur Verfügung stehen, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht präsent waren, oder aber eine Revisionsentscheidung durch den BGH herbeigeführt werden soll.

Kosten

Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ist für den Anspruchsgegner kostenpflichtig, wenn das Abschlussschreiben des Anspruchstellers veranlasst war und die Abschlusserklärung abgegeben wird. Eine Veranlassung besteht jedoch nur, wenn dem Antragsgegner eine ausreichende Überlegungsfrist eingeräumt worden ist, s. o. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Es wird eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ausgelöst.

Haben Sie eine Klage, einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.