Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 2: Die Rechtsmittel gegen die Einstweilige Verfügung (Widerspruch und Berufung)

Die einstweilige Verfügung kann entweder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen oder nach mündlicher Verhandlung in Form eines Urteils, §§ 936, 922 Abs. 1 ZPO. Gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Vor Einlegung des Widerspruchs sollte zunächst die Antragsschrift bei Gericht bzw. die gesamte Gerichtsakte angefordert werden. Möglicherweise ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler bei der Zustellung, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung allein aus formalen Gründen rechtfertigt. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden, bei zu langem Zuwarten können die Rechte des Antragsgegners jedoch verwirkt sein. Sofern ein Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, muss der Widerspruch durch einen Anwalt erklärt werden, da insoweit Anwaltszwang herrscht.

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

Mit dem Widerspruch wird das Widerspruchsverfahren eingeleitet, dass jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die einstweilige Verfügung besteht fort. Verstößt der Antragsgegner (Adressat der einstweiligen Verfügung) gegen die einstweilige Verfügung, muss er also auch weiterhin mit Ordnungsgeldern rechnen. Mit dem Widerspruch kann allerdings der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden werden (936, 924 Abs. 2 ZPO), dem in der Praxis jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden wird.

Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin bestimmt das Gericht vom Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung (936, 924 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht durch Endurteil, §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO. Gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Wann sollte Widerspruch eingelegt werden?

Ist die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen, eröffnet der Widerspruch die Möglichkeit, dem Gericht die eigene Sichtweise vorzutragen und so eine (teilweise) Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Nicht selten werden die Verfahren in der mündlichen Verhandlung auch durch Vergleich erledigt und der Konflikt so abschließend beigelegt.

 

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