Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
Mit dem Widerspruch wird das Widerspruchsverfahren eingeleitet, dass jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die einstweilige Verfügung besteht fort. Verstößt der Antragsgegner (Adressat der einstweiligen Verfügung) gegen die einstweilige Verfügung, muss er also auch weiterhin mit Ordnungsgeldern rechnen. Mit dem Widerspruch kann allerdings der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden werden (936, 924 Abs. 2 ZPO), dem in der Praxis jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden wird.
Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin bestimmt das Gericht vom Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung (936, 924 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht durch Endurteil, §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO. Gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Wann sollte Widerspruch eingelegt werden?
Ist die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen, eröffnet der Widerspruch die Möglichkeit, dem Gericht die eigene Sichtweise vorzutragen und so eine (teilweise) Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Nicht selten werden die Verfahren in der mündlichen Verhandlung auch durch Vergleich erledigt und der Konflikt so abschließend beigelegt.
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Auf dieser Seite haben wir weitere Reaktionsmöglichkeiten gegen eine einstweilige Verfügung zusammengestellt.
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