Sekundäre Darlegungslast und Beweiserhebungsanträge

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einem von uns erstrittenen Urteil vom 06.01.2016 entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses für über seine IP-Adresse begangene Rechtsverletzungen nur in begrenztem Maße verantwortlich ist. Kommt dieser im Rahmen der sekundären Darlegungslast seinen Aufklärungs- und Nachforschungspflichten nach, sind darüber hinausgehende Beweiserhebungsanträge, die auf die Täterermittlung und gerade nicht auf den Klageantrag abzielen, unzulässig (AG Charlottenburg: 06.01.2016 - 231 C 379/14).

Der Sachverhalt

Der Kläger, seinerseits Insolvenzverwalter über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH, ein Softwareunternehmen, welches unter anderem Computerspiele, namentlich etwa „Two Worlds 2“ vertrieben hat, beauftragte ein Drittunternehmen mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Die TopWare Entertainment GmbH hat ihrerseits die .rka Rechtsanwälte mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt.

Infolge der Überwachung wurde festgestellt, dass das Computerspiel „Two Worlds“ über die IP-Adresse, welche dem von uns vertretenen Beklagten zuzuordnen war, mittels einer Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt wurde. Der Internetanschluss wurde zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur von dem Beklagten, sondern auch von seinen beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, dem damals 17-jährigen Sohn und der damals 14-jährigen Tochter, genutzt.

Der Kläger hat den von uns vertretenen Beklagten und im Rahmen einer Klageerweiterung im gerichtlichen Verfahren den Sohn des Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und wie folgt begründet:

Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend festgestellt, dass der Kläger die Täterschaft des beklagten Anspruchsinhabers als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – Morpheus). Eine Einschränkung hiervon gilt allerdings dann, wenn ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht wird, welche zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war. In diesen Fällen soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens).

Den Anschlussinhaber trifft nun im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Obliegenheit vorzutragen, dass nicht er sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen habe. Er ist hierbei aber nicht verpflichtet dem Prozessgegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 – I-6 U 239/11). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang kann dem Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare). Vorliegend hat der Beklagte seine beiden Kinder erfolglos dazu befragt, ob diese den Rechtsverstoß begangen haben. Hiermit hat dieser seiner sekundären Darlegungslast und insbesondere seiner Nachforschungspflicht unter Berücksichtigung der familiären Verbundenheit genüge getan.

Überschießende Beweiserhebungsanträge

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in besonderer Weise hervorgehoben, dass es gerade nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, darüber zu befinden, wer nun konkret die Rechtsverletzung begangen hat. Die Zivilgerichtsbarkeit ist weder verlängerter Arm des Klägers noch unterliegt sie dem Amtsermittlungsgrundsatz. Vielmehr ist diese an die jeweiligen Klageanträge gebunden. Dieser lautete vorliegend darauf, den Beklagten und seinen Sohn gesamtschuldnerisch zu einer Geldzahlung zu verurteilen. Soweit der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, obliegt es dem Kläger wiederum, entsprechende Umstände darzulegen und zu beweisen, die für eine Haftung des Beklagten als Täter bzw. Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechen. Beweiserhebungsanträge, die darauf abzielen, den Sachverhalt umfassend auszuforschen oder gar den Täter zu ermitteln, sind daher unzulässig.

Keine Verletzung von Aufsichtspflichten

Der Beklagte hat, wie das Amtsgericht Charlottenburg vorliegend festgestellt hat, auch keine Aufsichtspflichten nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB verletzt. Der Beklagte war zwar gemäß §§ 1626 Abs. 1 S. 1, 2; 1631 Abs. 1 BGB zur Führung der Aufsicht über seine damals minderjährigen Kinder verpflichtet. Er hat allerdings seiner Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen in seinen jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 15.12.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus). Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet, wenn auch nur teilweise, zu versperren, besteht hingegen danach grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urt. v. 15.12.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus).

Keine Störerhaftung

Das Amtsgericht hat eine Störerhaftung nach §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB ebenfalls verneint. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit er als Störer in Anspruch genommen wird und ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Der Internet-Anschluss des Beklagten war vorliegend durch ein Passwort ausreichend gesichert. Die minderjährigen Kinder wurden ebenfalls in ausreichendem Maße belehrt.

Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir informieren.

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