Wenn Sie von einer Abmahnung wegen der Nutzung von unberechtigtem Bildmaterial betroffen sind, sehen Sie sich mit folgenden Ansprüchen konfrontiert:
- Unterlassung
- Auskunft
- Schadensersatz
- Erstattung der Anwaltskosten
Was ist hierbei zu beachten?
Unterlassungsanspruch
Die Unterlassungsansprüche bestehen verschuldensunabhängig. Es macht daher in der Regel keinen Unterschied, ob man sich ein fremdes Bild absichtlich zu Eigen gemacht hat, indem man dieses öffentlich zugänglich ins Internet gestellt hat, obwohl man von der Widerrechtlichkeit wusste, oder ob man davon ausging, man könne das Bild einfach benutzen ohne sich nach der Urheberschaft zu erkundigen.
Vorsicht! Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung des Abmahners nicht ohne nähere Prüfung und ohne näheren Rechtsrat einzuholen. Wir machen in der Praxis immer wieder die Erfahrung, dass Unterlassungserklärung von Abmahnern zu weit formuliert sind. In diesem Fall kann die Abmahnung zurückgewiesen werden und die Kosten, die einem zur eigenen Rechtsverfolgung entstanden sind, beim Abmahner geltend gemacht werden (§ 97 Abs. 4 UrhG). Dies gilt zwar nicht für den hier berichteten Fall der Abmahnung der Kanzlei Scharfenberg & Hämmerling. Gleichwohl ist auch hier eine ungeprüfte Unterzeichnung der Abmahnung nicht zu empfehlen.
Auskunft
Sofern mit der Abmahnung noch selbst kein konkreter Betrag genannt wird, den der Abgemahnte zahlen soll, verlangt der Abmahner in der Regel Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung des Bildmaterials. Nach der Auskunftserteilung des Abgemahnten wird dann von den Abmahnern auf Grundlage der Auskunft des Abgemahnten ein konkreter Zahlbetrag genannt.
An die Rechtsanwälte Scharfenberg & Hämmerling zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit deren Voraussetzungen vorliegen – keine gewerbliche Nutzung und keine bereits bestehende Unterlassungsverpflichtung durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung –, die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es der Kanzlei Scharfenberg & Hämmerling nicht erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen.
Die Höhe des Schadens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei verschiedene Faktoren Berücksichtigung finden, wie etwa der Grad der Bekanntheit und Professionalität des Fotografen, die Nutzungsdauer, sowie Art und Umfang der Nutzung; hier spielen die Anzahl der Zugriffe als auch die Präsenz des Bildes auf der Internetseite eine Rolle und ob eine private oder gewerbliche Verwendung vorliegt.
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Zu den Zahlungsansprüchen bei einer Abmahnung wegen unberechtigte Bildnutzung finden Sie hier mehr Informationen.
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Mehr Informationen zu einer Abmahnung von der Kanzlei Hämmerling Scharfenberg.