Kläger verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Beklagter mahnte ihn ab
Der Kläger bietet über seinen Onlinehandel unter anderem Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos an. Der Beklagte betreibt zwar ebenso wie der Kläger einen Onlineversand, über diesen verkauft er aber Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.
Abmahnung nach Einschätzung des Klägers rechtsmissbräuchlich
Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.
Klage erstinstanzlich abgewiesen - Abmahnung lediglich unberechtigt
Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28. Februar das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 € zugesprochen.
OLG: Beklagten kam es wegen fehlendem Wettbewerb nicht auf einen Verstoß an
Zur Begründung hat das OLG Köln im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie - auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei.
Gericht spricht Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu
Der Beklagte habe sich nach Einschätzung der Richter offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmitteln zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren, vor allem nicht mit der Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Kläger erhalte daher gemäß des UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom 28.02.2020