LG Berlin: Produkte auf Instagram müssen als Werbung gekennzeichnet werden

von Carl Christian Müller

Wie sind die vermehrten Abmahnungen auf Instagram rechtlich zu beurteilen?

Über Instagram rollt eine Abmahnungswelle. Immer mehr Nutzer von Instagram werden abgemahnt. Grund sind angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wegen nicht gekennzeichneter Werbung. Nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass auf Instagram verlinkte Produkte als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Urt. v. 24.05.2018, Az.: 52O 101/18). Sonst liegt ein strafbarer Wettbewerbsverstoß vor. Das gilt auch für verlinkte Produkte, die selbst erworben wurden. Es besteht insofern eine Kennzeichnungspflicht. Beklagte war die Influencerin Vreni Frost. Sie betreibt einen Instagram-Account mit mehr als 50.000 Followern. Auf diesem hatte sie Klamotten oder Schmuck auf Fotos gezeigt und mit entsprechender Verlinkung zur Seite des Unternehmens versehen. Daraufhin kam die Abmahnung.

Influencer auf Instagramm handeln gewerblich

Immer mehr "Instagrammer" und "Influencer" posten Fotos auf denen sie Klamotten oder Accessoires zeigen. Auf die entsprechenden Produkte setzen sie eine Verlinkung des Unternehmens, bei dem die Produkte gekauft wurden oder mit denen sie in Kooperation arbeiten. Hierbei wird nicht gekennzeichnet, dass es sich um Werbung handelt. Genau das stellt nach dem Urteil des Landgerichts Berlin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und wird immer häufiger abgemahnt. Auch insofern besteht eine Kennzeichnungspflicht.

Die Verlinkungen der Beklagten seien als kommerzielle Tätigkeit und damit als wettbewerbsfördernd anzusehen. Durch die Verlinkungen gelangten Interessierte direkt auf die Seite des Unternehmens. Dadurch werde der Absatz des verlinkten Unternehmens gefördert und ein kommerzieller Zweck verfolgt.

Kennzeichnungspflicht gilt auch für selbst erworbene Produkte

Dem stand nicht entgegen, dass die Bloggerin die Produkte selbst erworben und nicht von den Unternehmen durch eine Kooperation erhalten hatte. Denn die Beklagte beschäftigte eine Produktmanagerin und hatte eine Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur. Ihre Tätigkeit war nach Auffassung des Gerichts damit eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht und nicht bloß eine private Handlung.

Das OLG Celle hatte in einem vergleichbaren Fall entscheiden, dass eine Kennzeichnung der Werbung mit "#ad" keine ausreichende Werbekennzeichnung darstellt.

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