Influencer auf Instagramm handeln gewerblich
Immer mehr "Instagrammer" und "Influencer" posten Fotos auf denen sie Klamotten oder Accessoires zeigen. Auf die entsprechenden Produkte setzen sie eine Verlinkung des Unternehmens, bei dem die Produkte gekauft wurden oder mit denen sie in Kooperation arbeiten. Hierbei wird nicht gekennzeichnet, dass es sich um Werbung handelt. Genau das stellt nach dem Urteil des Landgerichts Berlin ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und wird immer häufiger abgemahnt. Auch insofern besteht eine Kennzeichnungspflicht.
Die Verlinkungen der Beklagten seien als kommerzielle Tätigkeit und damit als wettbewerbsfördernd anzusehen. Durch die Verlinkungen gelangten Interessierte direkt auf die Seite des Unternehmens. Dadurch werde der Absatz des verlinkten Unternehmens gefördert und ein kommerzieller Zweck verfolgt.
Kennzeichnungspflicht gilt auch für selbst erworbene Produkte
Dem stand nicht entgegen, dass die Bloggerin die Produkte selbst erworben und nicht von den Unternehmen durch eine Kooperation erhalten hatte. Denn die Beklagte beschäftigte eine Produktmanagerin und hatte eine Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur. Ihre Tätigkeit war nach Auffassung des Gerichts damit eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht und nicht bloß eine private Handlung.