Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei pixel.Law von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird mit 650,34 EUR beziffert. Den Schadensersatzanspruch berechnen die Anwälte von pixel.Law nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung).
Was ist zu tun?
Bewahren Sie Ruhe – auch hier gilt die alte Binse: Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht. Eine falsche oder überstürzte Reaktion auf Abmahnungen kann teure Folgen haben. Reagieren Sie gar nicht, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme. Wir empfehlen:
- Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.
- Rufen Sie nicht bei den abmahnenden Rechtsanwälten an – geben Sie keine für Ihre Rechtsverteidigung wertvollen Informationen preis.
- Leisten Sie nicht unberaten die geforderten Beträge. Wir sagen Ihnen, was angemessen ist.
- Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen!
Kostenfreie Ersteinschätzung!
Sofern Sie Ihre dringendsten Fragen in einem persönlichen Gespräch beantworten wissen wollen, rufen Sie gerne bei uns an.
Hotline für erste Hilfe bei Abmahnungen: 030 206 436 810 – bundesweit – 24 Stunden erreichbar
Unterlassungserklärung unterschreiben?
Zunächst ist bereits fraglich, ob die Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Und wenn ja, in welchem Umfang diese Verpflichtungserklärung abzugeben ist. Auf keinen Fall sollte die von der Kanzlei Pixel Law vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
Zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit dessen Voraussetzungen – keine gewerbliche Nutzung und/oder kein wiederholter Zugang einer Abmahnung – vorliegen die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es der Kanzlei Pixel Law nicht erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen.
Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die von den abmahnenden Anwälten als Berechnungsgrundlage herangezogene Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) als Anwendungsbeispiel für die Lizenzanalogie taugt. Gegen die Anwendung der MFM-Empfehlung als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Vergütung bestehen beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 2.9.2009 – Az. 5 U 8/08) grundsätzliche Bedenken, da diese lediglich die einseitigen Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes der Fotografen darstellen.
Auch das Landgericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung der pauschalen Anwendbarkeit der der MFM-Tabellen eine Absage erteilt. Es sprechen also gute Gründe dafür, dass die Zahlungsansprüche überzogen sind und eine Rechtsverteidigung erfolgreich sein kann. Sprechen Sie uns hierauf an!
- Mehr Informationen rund zu einer Abmahnung wegen der Verwendung von Bildmaterial erhalten Sie hier.
- Mehr Informationen zu der Kanzlei Pixel Law finden Sie hier.
- Mehr Informationen zu unsrer Kanzlei finden Sie hier.