Sie sollen wegen einer Abmahnung von Vincent Peters Photography eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Schadensersatz zahlen?
In diesem Beitrag finden Sie erste Informationen zu der Abmahnung von Vincent Peters Photography vertreten durch die Kanzlei Denecke Priess & Partner sowie Hinweise zu der richtigen Verhaltensweise. Gerne können Sie uns Ihre dringendsten Fragen aber auch persönlich stellen – nutzen Sie hierfür unseren Service der kostenfreien Ersteinschätzung.
Unterlassungserklärung unterschreiben?
Unterschreiben Sie die von Denecke Priess & Partner vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen (Unterlassungs)-Vertrag, der mit der Vincent Peters Photography zustande kommt und lebenslang bzw. für den Bestand Ihrer Firma gültig ist und der ausschließlich Belastungen mit sich bringt. Nicht immer ist die Abgabe der Unterlassungserklärung geschuldet. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.
Zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit dessen Voraussetzungen – keine gewerbliche Nutzung und/oder kein wiederholter Zugang einer Abmahnung – vorliegen die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es der Kanzlei Denecke Priess & Partner nicht erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen.
Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die vom Einzelunternehmen Vincent Peters Photography als Berechnungsgrundlage herangezogene Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) als Anwendungsbeispiel für die Lizenzanalogie taugt. Gegen die Anwendung der MFM-Empfehlung als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Vergütung bestehen beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 2.9.2009 – Az. 5 U 8/08) grundsätzliche Bedenken, da diese lediglich die einseitigen Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes der Fotografen darstellen.
Was können wir für Sie tun?
✓ Kostenfreie Ersteinschätzung
Nutzen Sie unseren Service der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden Ihre Fragen individuell beantworten und geben Ihnen einer erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls. danach können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen.
✓ Wir setzen uns für Ihr Recht ein
Wir beraten und vertreten seit 2007 Mandanten, die wegen der unberechtigten Nutzung von Fotomaterial abgemahnt worden sind. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte im Umgang mit der Kanzlei Denecke Priess . Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur ihre rechtlichen sondern auch wirtschaftlichen Interessen stets im Blick. Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts.
✓ Vertretung zu fairen Pauschalpreisen
Bereits im kostenfreien Erstgesprächs informieren wir Sie transparent über die hier anfallenden Kosten. Bei Verbraucher-Massenabmahnungen (Abmahnung wegen File-Sharing, Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung auf privater Seite) vertreten wir Sie zu fairen Preisen. Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwaltes mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns gerne ansprechen.
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