Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts durfte das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Einsatz der vorgenannten Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten, weil das Unternehmen Uber über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibe und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstoße, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. Uber sei als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) „Taxi-Apps“, mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen. Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 10. April 2015 – OVG 1 S 96.14 –
Quelle: Pressemitteilung Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg vom 16.04.15
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