Muss über die Herstellergarantie belehrt werden?
Dem Verfahren war eine Abmahnung des Verbandes IDO vorausgegangen. Abgemahnt hatte dieser einen einen eBay-Händler, weil dieser eine Bohrmaschine der Firma Metabo zum Verkauf angeboten ohne hierbei über die Garantie des Herstellers zu informieren. Der IDO Verband begründete die Abmahnung damit, dass in dem fehlenden Hinweis auf die Hersteller-Garantie ein Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB liege. Nach dieser Vorschrift muss der Verkäufer über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien informieren. Im Online-Verkauf wird die Frage, ob unter dei Hinweis-Pflicht auch die Garantien des Hersteller fallen, bereits seit längerem kontrovers diskutiert.
Verkäufer muss nur über eigene Garantien informieren oder bei Werbung mit fremder Garantie
Das Landgericht Hannover verneinte die Frage nun und wies die Klage des IDO Verbands ab. Eine Verpflichtung, über fremde Herstellergarantien zu belehren, könne Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nicht entnommen werden, so die Hannoveraner Richter. Erst dann, wenn der Händler mit der fremden oder eigenen Garantien werbe, müsse er hierüber informieren. (Zum Umfang der Informationspflicht siehe hier).
Das Landgericht Hannover begründete dies wie folgt:
„Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB sprechen für eine solche Informationspflicht. Der Wortlaut lässt keinen Schluss darauf zu, dass „nach den genannten Regelungen das Bestehen sämtlicher Garantien, also auch der Garantien Dritter, wie beispielsweise des Herstellers, anzugeben sind“ (so aber LG Wuppertal, Urteil vom 30.04.2019 […]). Im Gegenteil verhält sich Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht ausdrücklich dazu, ob auch Garantien Dritter anzugeben sind. Dagegen spricht vielmehr, dass sich auch die anderen Nummern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auf den anbietenden Unternehmer, sein Angebot und dessen Bedingungen beziehen. Eine Ausweitung auf jegliche denkbaren Garantien Dritter dürfte einen Unternehmer zudem unbillig überfordern, zumal ggfs. sogar mehrere Herstellergarantien nebeneinander gelten bzw. gelten können, z.B. nämlich für die einzelnen Bestandteile zusammengesetzter Waren oder Dienstleistungen.“