OLG Köln: Zur Frage des Filesharings im gewerblichen Ausmaß am Beispiel des Films Männersache

von Carl Christian Müller

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet in einer sog. Tauschbörse grundsätzlich dazu geeignet, das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß zu verletzen, da es der Rechtsverletzer - auch wenn sich das Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt - nicht mehr in der Hand hat, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird.

Allerdings muss es sich – um dem Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ zu genügen, um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handeln. Ein besonders schwerwiegender Eingriff kann sich zunächst daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich macht. Des Weiteren kann bei dem Upload einer besonders umfangreichen Datei, wie einem vollständigen Kinofilm oder einem Musikalbum oder einem Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen werden, wenn der Zeitraum "unmittelbar nach" der Veröffentlichung der Werke liegt. Für Unterhaltungsmusik ist der Zeitraum nach Ansicht des OLG Köln regelmäßig mit sechs Monaten, bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen auch darüber hinaus zu bemessen. Ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase über diese Frist hinaus kann nach Ansicht des OLG Köln nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.

Für den Film „Männersache“ verneinte das OLG Köln das Vorliegen dieser Umstände, da die Verkaufszahlen der DVD deutlich unter 1000 Stück pro Woche gelegen hatten und insofern nicht von einem besonderen Erfolg auszugehen sei.

Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers verpflichtet wird, die hinter der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaberdaten bekannt zu geben. Die Argumentation ist aus unserer Sicht jedoch auch für die Frage der Kostendeckelung der Abmahnung von Bedeutung, wo auf den Begriff „unerheblichen Rechtsverletzung“ abzustellen ist. Aus unserer Sicht ist dabei auf die gleichen Bewertungskriterien zurückzugreifen ist, wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“.

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