Das OLG Köln hatte sich erstmals im Jahre 2011 in einem Hinweisbeschluss (OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11) kritisch mit den von den abmahnenden Rechteinhabern in der Regel und ohne nähere Ausführungen zu deren Höhe geltend gemachten Schadenspauschalen auseinandergesetzt. Dabei hatten sie auf die sogenannte Lizenzanalogie abstellt. Danach wird der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Der Lizenzanalogie liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Anhaltspunkte bei der Berechnung der Lizenzanalogie können anerkannte Tarifwerke sein. Bei Werken der Musik kommen hier insbesondere die Tarife der GEMA in Betracht. In dem Beschluss aus dem Jahre 2011 stellte der 6. Senat insofern auf den Tarif VR-OD 5 ab. Der aktuelle Beschluss verweist auf diese Entscheidung und führt insofern aus, dass nach diesem Tarif für jeden Fall, in dem ein Dritter über die Tauschbörse auf einen der geschützten Musiktitel zugegriffen hat, ein Betrag von 0,50 EUR zu veranschlagen sei. Der Vortrag der insoweit beweisbelasteten Rechteinhaber zu den möglichen Zugriffen Dritter auf die im Streit stehenden Musiktitel über die Tauschbörse war dem OLG Köln jedoch zu dünn. Hierzu führt es aus:
„So haben die Klägerinnen zwar angeführt und mit Hilfe der vorgelegten Screenshots belegt, dass zum Tatzeitpunkt 603.8094 Nutzer in Filesharing-System online waren. Sie haben sich aber nicht dazu geäußert, über welchen Zeitraum die streitgegenständlichen Musiktitel zum Upload im Filesharing-Netzwerk über den Internetanschluss des Beklagten bereitgestellt worden sind. Vor allem aber fehlen Ausführungen zur Aktualität und Attraktivität der jeweils in Rede stehenden, überwiegend in deutscher Sprache verfassten Musiktitel sowie zur Popularität der – vorwiegend deutschen – Künstler(gruppen) jeweils im März 2007. Mangels näherer diesbezüglicher Angaben fehlen daher bislang zureichende konkrete Anknüpfungstatsachen, die eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO dahingehend ermöglichen, dass von unbekannten Dritten auf Grund der Beteiligung des Sohns des Beklagten an der Musiktauschbörse auf die in Rede stehenden Musiktitel mindestens 400mal oder in einer schätzbaren geringeren Anzahl zugegriffen worden ist (vgl. Senat vom 22.08.2012 - 6 W 158/12 -).“
In dem aktuellen Beschluss ging es allerdings nur um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Beklagten. Insofern hatte das OLG Köln also nur eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob deren Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, was nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick auf den bisherigen Vortrag der Rechteinhaber zur Höhe des Schadens nicht ausgeschlossen werden kann. Eine abschließende Entscheidung zur tatsächlichen Schadenshöhe hatte das Gericht nicht zu treffen. Dies bleibt dem eigentlichen Klageverfahren vorbehalten. Gleichwohl ist der Beschluss ein kleiner Lichtblick für die Abgemahnten. Jedenfalls sollten die unserer Auffassung aus den Abmahnungen überzogenen Schadensersatzforderungen, die sich oftmals in Höhe von mehreren hundert Euro bewegen und die oftmals nur mit einem pauschalen Hinweis auf den Rechteinhabern durch Tauschbörsen entstehenden Umsatzverlusten begründet werden, nicht ohne nähere Prüfung ausgeglichen werden. Oftmals werden die Dateien nur wenige Minuten oder Stunden in die Tauschbörse eingestellt. Dass dem Rechteinhaber in dem konkreten Fall tatsächlich ein Schaden in Höhe von mehreren hundert Euro entstehen kann, ist wenig glaubhaft und berücksichtigt in keiner Weise die Grundsätze der als Schadensberechnung anerkannte Lizenzanalogie, nach der es eben auch darauf ankommt, wie lange ein Werk angeboten wurde oder wie oft hierauf zugegriffen wurde. Dabei darf zwar auch nicht vergessen werden, dass es dem Rechteinhaber im Einzelfall schwer fallen wird, den Nachweis über die Anzahl der Abrufe zu erbringen. Das kann in der Konsequenz aber keinesfalls zu einer Privilegierung des Rechteinhabers dahingehend führen, dass ihm mit fragwürdigen Begründungen die von ihm verlangten Schadenspauschalen zugesprochen werden.
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