Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers verpflichtet wird, die hinter der von ihm auf der jeweiligen Tauschbörsen ermittelten IP-Adresse stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers herauszugeben. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist jedoch u. a., dass die behauptete Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat.
Den in dem Auskunftsverfahren von dem Rechteinhaber des auf der Internettauschbörse vermeintlich hochgeladenen Films gestellten Antrag lehnte das OLG Köln ab, da die relevante Auswertungsphase des Film, der über die Tauschbörse in das Internet eingestellt worden war, nach Ansicht des Gerichts bereits ausgelaufen war. Grundsätzlich könne zwar das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse auch eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß darstellen, da der Rechtsverletzer es nicht mehr in der Hand habe, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt werde. Der Gesetzgeber habe jedoch bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers als ausreichend angesehen. Damit sei sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten, insbesondere das Fernmeldegeheimnis durch die Erteilung der Auskunft gewahrt sei.
Von einer besonders schweren Rechtsverletzung sei auszugehen, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Hinreichend umfangreich sei die Datei dann, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten werde. Unerheblich sei dabei, ob der Verletzte Rechte an dem gesamten Musikalbum habe oder nur an einem einzelnen Titel. Denn es genüge, wenn eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliege; nicht erforderlich sei es dagegen, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen Rechten verletzt sei.
Die Datei befinde sich in der relevanten Auswertungsphase, wenn sie vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde, wie der der Rechtsinhaber in dieser Phase von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen sei. Den Zeitraum 'unmittelbar nach‘ der Veröffentlichung bemisst der Senat für Werke der Unterhaltungsmusik dabei auf sechs Monate. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Bei einem Musikalbum sei von solchen Umständen dann auszugehen, wenn das Werk im Moment seines Uploads auf einer Internettauschbörse in den Top 50 der Charts gelistet sei.