OLG Köln: Verbraucher, die zu weit gefasste Unterlassungserklärungen erhalten müssen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht tragen

Erneut sorgt das OLG Köln mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) für eine kleine Überraschung im positiven Sinne: Es legt dem abmahnenden Rechteinhaber die Kosten des Gerichtsverfahrens auf, weil dieser der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt hatte, die zu weit gefasst war und sich nicht nur auf das im konkreten Fall „getauschte Werk“ bezog, sondern vielmehr auf das gesamte urheberrechtlich geschützte Repertoire der Rechtinhaberin. Zudem wurde in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung unwirksam werden könne, wenn sie eingeschränkt werde und sich daraus Kostennachteile ergeben könnten. Erst kürzlich hatte das OLG Köln im Sinne der Verbrauche entschieden.

Nachdem der in Anspruch genommene Anschlussinhaber diese Unterlassungserklärung nicht freiwillig abgegeben wollte, beantragte die Rechteinhaberin vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, die antragsgemäß erging. Hiernach gab der Anschlussinhaber dann eine auf den konkreten Titel beschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte das Verfahren für erledigt.

Das Gericht hatte danach nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das Landgericht legte die Verfahrenskosten dem Anschlussinhaber auf. Diese Entscheidung revidierte das OLG Köln. Es verpflichtete den Rechteinhaber zur Zahlung der Verfahrenskosten, weil der Anschlussinhaber der Rechteinhaberin "keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben" habe.

Diese Entscheidung begründete das OLG Köln damit, dass bei den Formulierungen einer Abmahnung zwischen gewerblich Handelnden und Verbrauchern differenziert werden müsse. Eine Abmahnung, die Formulierungen enthalte, die den Verbraucher von der Anerkennung des Anspruchs abhalten könne, erfülle ihren eigentlichen Zweck nicht, nämlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Davon sei auszugehen, wenn eine Unterlassungserklärung mehr Verpflichtungen enthalte, als die Rechteinhaber einfordern durfte und gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Unterlassungserklärung bei Änderungen ihre Wirksamkeit verliere.

Das OLG Köln, das in der Entscheidung darauf hinweist, dass in jüngster Zeit Verbraucher wegen derartiger Rechtsverletzungen "in einem früher kaum vorstellbaren Umfang" abgemahnt werden, hat daraus die Konsequenzen gezogen und erstmals bei Abmahnungen zwischen Verbrauchern und gewerblich Handelnden unterschieden. Ein konstruktiver Lösungsansatz, den der Gesetzgeber aufgreifen könnte, um auch in der Frage der Kostendeckelung Klarheit zu schaffen.

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