Streitgegenstand war eine Zeichnung, die der Künstler um das Jahr 1950 geschaffen und anschließend veräußert hat. Der Eigentümer dieser Zeichnung hatte diese Zeichnung auf einem Internetauktionsportal für Kunsthandel verkauft.
Der Portalbertreiber nahm zwar das Kunstwerk unmittelbar nach der Abmahnung vom Portal, weigerte sich jedoch, die Unterlassungserklärung abzugeben. Hierüber stritten die Parteien.
Nach Auffassung des OLG Köln berief sich der Künstler zu Recht darauf, dass sein Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzte sei. Hiergegen könne der Portalbetreiber nicht einwenden, ihm bzw. dem Verkäufer stünde ein Austellungsrecht nach § 44 Abs. 2 UrhG zu. Diese Vorschrift behandele lediglich das körperliche Ausstellungsrecht und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Auch ein Berufen auf die Schranke des § 58 Abs. 1 UrhG komme vorliegend nicht in Betracht, da danach eine Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmter Werke der bildenden Künste durch den Veranstalter zur Werbung nur dann zulässig sei, soweit dies der zur Förderung der Veranstaltung erforderlich sei. In zeitlicher Hinsicht decke diese Bestimmung jedoch nur das Einstellen der Zeichnung bis zum Erwerb im Rahmen der Rahmen der "Vertseigerung" ab. Die Bestimmung berechtige den Verkäufer jedoch nicht, die Zeichnung nach dem Verkauf noch länger als eine Woche im Netz zu belassen.
Das OLG Köln erkannte zwar an, dass der Portalbertreiber das Bild nicht selbst auf sein Portal gestellt habe, sondern der Verkäufer. Allerdings sei ihm das Handeln des Verkäufers unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung zuzurechnen, da es zu dem Geschäftsmodell des Portalbetreibers gehöre, die Werke länger als eine Woche nach Abschluss des Geschäfts im Netz zu belassen. Der Portalbetreiber schaffe auf diese Weise eine Plattform, auf der mit Rechtsverstößen zu rechnen sei, weil der Verkäufer in aller Regel nicht Inhaber der Veröffentlichungsrechte sei. Dieses Anbieten eines einem Rechtsverstoß einkalkulierenden Geschäftsmodells sei auch nicht etwa deshalb rechtfertigt, weil die Beschränkung der Frist auf eine Woche mit dem Geschäftsmodell des Portalbetreibers nicht vereinbar sei, da es keinen Grund dafür gäbe, die Abbildung des Werkes auch noch eine Woche nach seiner Veräußerung für jeden einsehbar zu belassen. Insofern beschränke sich die Tätigkeit des Portalbetreibers nicht auf das Zurverfügungstellen einer von sich genommen nicht zu beanstandenden Plattform, sondern diese sei so ausgestaltet, dass Urheberrechtsverletzungen eine wahrscheinliche Folge des Betriebs der Plattform sei.