OLG Köln stutz Schadensersatz bei Abmahnungen wegen Filesharing

von Carl Christian Müller

Nachdem das Oberlandesgericht Köln bereits zu den Fragen der Darlegungslast und der Reichweite der vorformulierten Unterlassungserklärungen in begrüßenswerter Weise Freifahrtsscheine der Abmahnindustrie kassiert hat, hat es sich nun eines weiteren Problems bei dem Thema Abmahnungen wegen Filesharing Stellung genommen, dem Schadensersatz. Bisher war es gängige Praxis, dass sich die Musikrechteverwerter bei der Berechnung des Schadensersatzes auf den GEMA-Tarif VR W I bezogen,

nach dem eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000 Abrufe vorgesehen ist und entsprechend die Schadensersatzansprüche berechnet haben. Mit einem Hinweis- und Auflagenbeschluss ist das OLG Köln dieser Praxis nun mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten: Zum einen treffe der von den Rechteverwertern zur Schadensberechnung herangezogene Tarif nicht die den Abmahnungen zu Grunde liegende Fallgestaltungen des Internet-Downloads, da es sich um einen Streaming-Tarif handele. Zudem übersehe die Argumentation der Rechteverwerter, dass die Musikdatei mit dem Upload auf einer Tauschbörse einer unübersehbaren Anzahl weiterer Beteiligter zur Verfugungen gestellt und auch diese rechtswidrig hierauf zugreifen könnten. Auch gegen diese Beteiligten stünden Schadensersatzansprüche im Raum. Die vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne entsprechende Anrechnung erscheine jedoch unberechtigt.

Insofern erscheint nach Ansicht des OLG Köln zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen bei Abmahnungen wegen Filesharing der GEMA-Tarif VR-OD 5 als passender. Dieser Tarif betrifft u.a. die Nutzung einzelner Titel auch durch Internet-Downloads. Hier beläuft sich die Mindestvergütung jedoch auf nur 0,1278 € pro Zugriff.

Sofern die abmahnenden Rechteverwerter höheren Schadensersatz geltend machen wollen, hat das OLG Köln diesen aufgegeben, konkrete Zahlen vorzulegen und die Anzahl der Zugriffe auf den über die Tauschbörse angebotenen Titel mitzuteilen. Jedenfalls müsse im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharing vorgetragen werden, in welcher Größenordnung Zugriffe auf die Dateien bei einem Angebot auf Tauschbörsen regelmäßig erfolgten.

Hier scheint sich nun eine Tendenz in der Rechtsprechung herauszubilden, bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen wegen Filesharing die überzogenen Forderungen der abmahnenden Kanzleien auf ein gesundes Maß zurückzustutzen.  Bereits im Jahre 2010 hatte das ebenfalls als nicht gerade für seine Filesharerfreundlichkeit bekannte Landgericht Hamburg den GEMA-Tarif VR-OD 5 zur Berechnung der Schadensersatzansprüche in Ansatz gebracht.

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