OLG Köln: Oscar Verleihung kann neue wirtschaftliche Auswertungsphase in Gang setzen

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Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Oscar-Verleihung die relevante wirtschaftliche Auswertungsphase von 6 Monaten eines Films neu in Gang setzen kann und innerhalb dieses Zeitraums eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt, wenn der Film über Tauschbörsen anderen Internetnutzern zum Download angeboten wird. Dem Beschluss des Gerichts vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) war ein Antrag der Rechteinhaberin gegen einen Telefonprovider vorausgegangen, mit dem die Rechteinhaberin Auskunft über die hinter einer IP-Adresse

 stehenden Anschlussinhaberdaten verlangte. Über diese IP-Adresse war im März 2011 ein Film in einer Tauschbörse angeboten worden, der 2009 erstmals auf DVD erschien war. Im März 2010 wurde der Film durch die Verleihung gleich mehrerer Oscars ausgezeichnet.

Der Telefonprovider ist dann verpflichtet, die Adressdaten herauszugeben, wenn über den Telefonanschluss eine Urheberrechtsverletzung von „gewerblichen Ausmaß“ erfolgt ist. Eine solche Urheberrechtsverletzung ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln dann anzunehmen, wenn sich der Film noch in einer relevanten Auswertungsphase befindet, was 6 Monate nach Veröffentlichung der DVDs des jeweiligen Films der Fall sein soll.

Das OLG Köln sah den Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall im Ergebnis als unbegründet an. Zwar könne die Verleihung von – in diesem Fall sogar mehreren - Oscars einen Umstand darstellen, der auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstveröffentlichung des Films einen Auskunftsanspruch begründen könne und insofern den Lauf einer neuen Frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Preisverleihung in Gang setzen. Allerdings war diese Frist zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits abgelaufen.

Nutzer von Tauschbösen sollten jedoch nicht darauf bauen, dass sie beim Tausch älterer Werke nicht belangt werden können. Feste gesetzliche Frist, die das gewerbliche Ausmaß begründen, gibt es nicht, zudem die Auswertungsphase nur ein Parameter ist, der bei der Bestimmung des gewerblichen Ausmaßes zum Ansatz kommt. Vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung des gewerblichen Ausmaßes mit einzubeziehen.

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