OLG Köln: Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von Familienangehörigen beim Filesharing

Das OLG Köln nimmt in seinem jüngst ausgesprochenen Urteil vom 14. März 2014 (Az. 6 U 109/13) eine strenge Beweiswürdigung zu Lasten von Anschlussinhabern vor. Ein Familienvater als Anschlussinhaber hat nach Auffassung des Senats trotz nachvollziehbarer Darlegung, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können, was streitig bleibt, zwar nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).

Dies gelang dem Anschlussinhaber nach Ansicht des OLG Köln nicht. Vielmehr war der Senat nach einer umfassenden Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Familienvater über die von seinem Internetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen zumindest wusste und er den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungserfolg trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf genommen hat, so dass er für die Rechtsverletzungen wenigstens als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen mitverantwortlich ist.

Zu dieser Erkenntnis kam das Oberlandesgericht auf Grund der Aussagen der Familienmitglieder. Der gewonnene Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie ließ es aus Sicht des Senats naheliegend erscheinen, dass die entsprechende rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch Familienmitglieder mit Kenntnis des Beklagten und im Einvernehmen mit ihm erfolgte. Diesem lag unter anderem die Aussage des 17-jährigen Sohnes, bei welcher nach Auffassung des Senats mit einer die Aussage verfälschenden Entlastungstendenz gerechnet werden müsse, die nicht allein seine eigene Person, sondern auch den Beklagten und die übrigen Familienangehörigen betraf, zugrunde. Hierin sieht sich das Gericht dadurch bestätigt, dass der Sohn auf die Frage, ob er Musik auch aus dem Internet heruntergeladen hätte, dies nicht nur verneinte, sondern der Antwort auch die Begründung hinzufügt, dass seine Eltern das nicht gewollt hätten. Anhand weiterer Einzelheiten – wie etwa des breiten Spektrums verschiedener Musikrichtungen (von "Coldplay" und "Daft Punk" bis "Silbermond" und "Grönemeyer") aus dem über 18.000 Musikdateien bestehenden Repertoire und dem Vorbringen des Vaters, er sei sich mit seiner Familie völlig darüber einig gewesen, keinesfalls illegale Tauschbörsen nutzen zu wollen – fühlte sich der Senat in seiner Entscheidung bestätigt und bewertete unter Würdigung aller Umstände das Vorbringen als nicht glaubhaft.

Inwiefern sich eine derart strenge Beweiswürdigung zu Lasten von Anschlussinhabern in der Rechtsprechung durchsetzen kann, bleibt abzuwarten.

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