OLG Köln: Keine Vermutungsregel, nach der Anschlussinhaber auch Rechtsverletzer ist

von Carl Christian Müller

Ein Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer des Internetanschlusses ist, weil in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass der Ehemann als Rechtsverletzer in Betracht kommt.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Weiter ist das OLG Köln der Ansicht, dass der Anschlussinhaber mit Nichtwissen bestreiten kann, dass die Ermittlung der Anschlussinhaberdaten über die Zuordnung einer IP-Adresse ordnungsgemäß abgelaufen ist. Insbesondere weist das OLG darauf hin, dass das zuvor bei einem Landgericht geführte Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht präjudiziell sind, diesen Feststellungen also keine indizielle Wirkung zukommt. Das würde bedeuten, dass der Rechteinhaber entgegen der bisherigen Gerichtspraxis die Richtigkeit der von ihm angestellten Ermittlung zur Ermittlung der Anschlussinhaberdaten grundsätzlich unter Beweis stellen muss.

 Zudem wirft das OLG Köln im Hinblick auf die Störerhaftung die Frage auf, ob Ehegatten bei der Nutzung eines Telefonanschlusses gegenseitige Kontrollpflichten unterliegen, was bisher nicht von der Rechtsprechung geklärt sei. Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln im Übrigen auch für die Frage, ob der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in solchen Fällen nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR beschränkt ist.

Der Beschluss gibt für viele Betroffene Anlass zur Hoffnung. Allerdings muss einschränkend erwähnt werden, dass es sich bei dem Beschluss „nur“ um die Frage handelte, ob der in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin, die wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels über eine Tauschbörse auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen worden war Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, sie selbst habe keine Dateien getauscht. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehegatte habe den Anschluss ebenfalls genutzt. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die Frage der Rechtsverletzung mit ihrem Mann vor seinem Tod zu besprechen. In einem Verfahren, in dem über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, wird lediglich geprüft, ob die vorgetragenen Argumente in dem zu führenden Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob diese Argumente dann tatsächlich tragen, steht auf einem anderen Blatt. Gleichwohl kann der Ausgang des Prozesses mit Spannung erwartet werden, da hier einige Fragen der grundsätzlichen Klärung harren. Wir werden weiter berichten.

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