OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

von Carl Christian Müller

Das OLG Köln hat erneut zum Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG Stellung genommen. Dieser ist Grundlage für die Herausgabe der Adressdaten des Telefonanschlussinhabers, über dessen Telefonleitung vermeintlich urheberrechtlich geschützte Dateien in das Internet eingestellt worden sein, sollen. Anspruchsverpflichteter sind in diesen Fällen die jeweiligen Telefon- und Internetprovider (Telekom, 1und1, Vodafone etc.). Diese werden durch einen gerichtlichen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Adressdaten  an die Rechteinhaber herauszugeben, wenn diese zuvor festgestellt haben, dass vom Telefonanschluss des Betroffenen eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgerichte ist die Auslegung des Begriffs „gewerblicher Ausmaß“.

Vereinzelt werden Stimmen laut, die anzweifeln, ob im Zusammenhang mit dem Upload von urheberrechtlich geschütztem Content auf Internettauschbörsen überhaupt noch von gewerblichem Ausmaß gesprochen werden kann. Nach dem der Vorschrift zu Grunde liegende Erwägungsgrund 14 der Enforcement-Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst. Nach der bisher zu der Norm ergangenen Rechtsprechung soll es hierauf jedoch nicht ankommen. Danach ist nicht der geschäftliche oder private Zusammenhang, sondern allein das Ausmaß der Rechtsverletzung entscheidend.

Das OLG Köln bejaht das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes regelmäßig dann, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird, was einzelfallbezogen zu entscheiden ist. In der Regel geht das OLG Köln jedoch davon aus, erfahrungsgemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen ist und eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase über diesen Zeitraum hinaus nur auf Grund besonderer Umstände angenommen werden kann.“ Im Streitfall ging es um den Upload eines bereits seit etwas über einem Jahr auf dem Markt befindliches Computerspiel, für das das OLG Köln wegen der Umsatzzahlen im konkreten Fall ebenfalls davon ausgeht, dass die relevante Auswertungsphase als abgeschlossen gelten kann.

Das OLG Köln hat die Rechtbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext findet sich hier.

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