Nach Ansicht des OLG Köln war dies nicht ausreichend. In dem vorliegenden Fall könne nicht festgestellt werden, dass die von der Rechtsinhaberin eingesetzte Software hinreichend zuverlässig Rechtsverletzungen ermittele. In dem von der Rechteinhaberin vorgelegten Gutachten ergebe sich weder die fachliche Qualifikation des Gutachters noch, ob Fehler ausgeschlossen seien. Der Sachvortrag der Rechteinhaberin genüge nicht, um von der Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adressen auszugehen. Die eingesetzte Software sei nicht hinreichend validiert. Der Vortrag der Rechteinhaberin, die von ihr entwickelte Software arbeite zuverlässig, sei letztlich nur eine Behauptung. Auch die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der von der Rechteinhaberin beauftragten Ermittlungsfirma beschränke sich auf diese Wertung, die jedoch durch den Senat nicht nachvollzogen werden könne. Um die Zuverlässigkeit der Software festzustellen, genüge nicht der Nachweis, dass sie Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt. Vielmehr sei eine Untersuchung erforderlich, nach der auszuschließen sei, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt werden. Hierfür besteht vorliegend besonderer Anlass, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer fehlerhaften Ermittlung von Rechtsverletzungen durch die eingesetzte Ermittlungsfirma gekommen sei.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass nach Auffassung des OLG Köln den Ermittlungsergebnissen der Software „Seeder Seek“ aus der Vergangenheit kein Beweiswert zukommt.
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