OLG Köln: Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse kein Fall für Verbraucherzentrale

von Carl Christian Müller

Verbraucherzentrale Bundesverband unterliegt gegen Aachener Bausparkasse

Der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 18.01.2019 eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Aachener Bausparkasse als unzulässig abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens waren Schreiben, in denen die Bausparkasse ihre Sparer mit alten, hochverzinsten Verträgen aufforderte, in einen weniger günstigen Tarif zu wechseln. Anderenfalls könne sie wegen der nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen - gesunkene Marktzinsen - aus wichtigem Grund kündigen.

Tafel Consumer Protection
Foto: airdone/Adobe Fotostock

Da der Bausparer dem Wechsel nicht zustimmte, kündigte die Bausparkasse im Anschluss den Vertrag. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Sie wollte der Bausparkasse daher generell verbieten, ihre Sparer auf diese Weise anzuschreiben und Kündigungen auszusprechen. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage – allerdings als unbegründet – abgewiesen.

Auch vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die Verbraucherzentrale keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat entschied, dass die Klage bereits unzulässig sei. Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale und der Bausparkasse sei nicht die rechtlich umstrittene Frage zu klären, ob die Bausparkasse Altverträge wegen des veränderten Zinsniveaus aus wichtigem Grund kündigen könne. Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dürfe der Bausparkasse nicht verboten werden, Vertragskündigungen aus wichtigem Grund auszusprechen.

Würde der Bausparkasse untersagt, ihre Rechtsauffassung zu vertreten, wonach Kündigungen zulässig seien, würde damit auf den Ablauf etwaiger Rechtsstreite um die Wirksamkeit der Kündigungen eingewirkt. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe aber nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde.

Ob die Ansicht der Bausparkasse richtig ist, sei allein in etwaigen Rechtsstreiten um die Wirksamkeit einer solchen Kündigung zu klären.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2019 – Az. 6 U 74/18

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 30.01.2019

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