In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall stellte die Rechteinhaberin – welche die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Filmwerks hat – fest, dass ihr Filmwerk kurz nach der Veröffentlichung im April 2009 in der Tauschbörse eDonkey2000 zum Download angeboten wurde. Daraufhin ermittelte sie die IP-Adressen derjenigen Nutzer, welche den Film hochgeladen hatten.
Daraufhin forderte die Rechteinhaberin neben dem Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG einstweiligen Rechtsschutz dahingehend, dass der Internet-Service-Provider die Daten verdächtigter Nutzer vorläufig bis zum Ende des gerichtlichen Verfahrens zu sichern habe. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt.
Das Oberlandesgericht führte zur Begründung an, dass der Rechteinhaberin hier ein Anspruch auf Speicherung zu stehe. Dynamische IP-Adressen seien Verkehrsdaten, welche grundsätzlich gemäß des Telekommunikationsgesetzes nach Beendigung der Verbindung sofort zu löschen sind. Ein längeres Speichern dieser Daten sei nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall stelle der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG da. Würde man hier eine solche Speicherung verneinen, würde der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers in der Praxis leer laufen, da das Auskunftsverfahren im Rahmen des § 101 UrhG innerhalb von drei Tagen nicht zu bewerkstelligen sei.
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