OLG Karlsruhe: Gewerbliches Ausmaß liegt vor, wenn ein 5 Monate alter Film zum Download angeboten wird

von Carl Christian Müller

 Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.01.2009 entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß gemäß § 101 Abs. 1 UrhG dann vorliegt, wenn ein Film 5 Monate nach seiner Veröffentlichung in voller Länge zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wird. Die schwere der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG ist vor allem deshalb gegeben, da das Anbieten des Films auf der Tauschbörse in die bedeutsame erste Verkaufsphase fällt. Hierdurch wird das Filmwerk einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht und die Nutzung überschreitet den Rahmen der privaten Nutzung. (Az.: 6 W 47/09)

In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall beantragte die Rechteinhaberin – welche die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Filmwerks hat - die richterlichen Anordnung, dem entsprechenden Internet-Service-Provider zu gestatten, ihr Auskunft über die den IP-Adressen zuzuordnenden Nutzer zu erteile. Die Rechteinhaberin stellte nämlich fest, dass ihr Filmwerk kurz nach der Veröffentlichung im April 2009 in der Tauschbörse eDonkey2000 zum Download zur Verfügung gestellt wurde. Sie ermittelte die IP-Adressen derjenigen Nutzer, die den Film hochgeladen hatten. Das OLG Karlsruhe gab dem Antrag statt.

Das Oberlandesgericht führte zur Begründung an, dass die notwendigen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG gegeben seien. Der Auskunftsanspruch setze vor allem voraus, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stattgefunden hat. Dies sei zwar im Rahmen des illegalen Filesharing nicht immer leicht festzustellen, jedoch in Fällen, in denen ein komplettes Filmwerk kurz nach dessen Veröffentlichung zum Download auf einer Tauschbörse angeboten worden ist, könne auf jeden Fall von einem gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden. Die Rechtsverletzung liege gerade dann vor, wenn die erste wichtige Verkaufsphase für das Filmwerk begonnen hat. Gerade die Grenze der privaten Nutzung zur kommerziellen Nutzung sei dadurch überschritten, dass das Filmwerk auf der Tauschbörse einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten werde.

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