OLG Hamm bestätigt: Verlinkung zur OS-Plattform muss klickbar sein

von Carl Christian Müller

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 3.8.2017 (Az. 4 U 50/17) festgestellt, dass eine Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) „anklickbar“ sein muss.

Abmahnung wegen fehlender Klickbarkeit

Das heißt, ein Klick auf die Verlinkung sollte zu einer automatischen Weiterleitung auf die OS-Plattform führen. Wird in einem Online-Angebot kein klickbarer Link, sondern nur der Text der Internetadresse (URL) zur OS-Plattform wiedergegeben, droht die Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an (Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16).

Abmahnung wegen fehlender Klickbarkeit

Das OLG Hamm hat in der Berufungsentscheidung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine gewerbliche Händlerin bestätigt. Diese wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, weil das Online-Angebot keine anklickbare Verlinkung zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) enthielt. Rechtsgrundlage für die Hinweispflicht auf die OS-Plattform ist eine europäische Verordnung zur alternativen Streitbeilegung (kurz: ODR-Verordnung). Seit deren Inkrafttreten ist Online-Händlern ein Hinweis auf die OS-Plattform vorgeschrieben. In der Verordnung selbst wird von einer „Verlinkung“ zur OS-Plattform gesprochen. Der Beschluss des OLG Hamm steht in einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Frage, ob eine Klickbarkeit des Links notwendig ist, auseinander zu setzen hatte (u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16). Nach Ansicht des OLG Hamm setze ein „Link“ im Sinne der ODR-Verordnung eine entsprechende Funktionalität und damit „Klickbarkeit“ voraus. Eine bloße Mitteilungspflicht, wie sie die Mitteilung der URL darstellt, sei nicht ausreichend. Abmahnungen wegen fehlender Verlinkungen zur OS-Plattform durch Mitbewerber sind daher berechtigt.

Massenhafte Abmahnungen wegen fehlender Links zu OS-Plattformen

Verstöße gegen die Hinweispflichten zur OS-Plattform, insbesondere der fehlenden Verlinkung hierzu, werden von Mitbewerbern und Wettbewerbsvereinen gezielt abgemahnt. Uns liegen hierzu beispielsweise  zahlreiche Abmahnungen der Kanzleien Sandhage, Hämmerling von Leitner-Scharfenberg und JUS DIREKT und des IDO vor. Viele hiervon Betroffene meinen irrigerweise, dass sich die Angelegenheit nach Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten erledigt habe. Verstoßen Abgemahnte jedoch gegen ihre Pflichten aus der Unterlassungserklärung, werden von den Abmahnern hohe Vertragsstrafen geltend gemacht. Eine Unterlassungserklärung sollte daher nicht ohne begleitende Beratung abgegeben werden.

Update vom 21.03.2019: Mittlerweile versendet auch die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft massenweise Abmahnungen wegen eines fehlenden bzw, nicht klickbaren Links zur OS-Plattform.

Verlinkung umsetzen, Vertragsstrafen vermeiden!

Online-Händler sollten Ihre Websites und Angebote regelmäßig darauf hin überprüfen, ob eine „Klickbarkeit“ der Verlinkung tatsächlich möglich ist. Nur so lassen sich teure Abmahnungen und Vertragsstrafen vermeiden. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, stellen Sie spätestens jetzt sicher, dass die Verlinkung zur OS-Plattform stets klickbar ist. Abmahner kontrollieren nämlich nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung immer wieder, ob deren Inhalte umgesetzt wurden.

Update eBay

eBay-Verkäufer können übrigens aufatmen: Bislang war die „Klickbarkeit“ des OS-Links in der Mobile-App technisch nicht möglich. Damit drohten Online-Händlern Abmahnungen und Vertragsstrafen, ohne hiergegen etwas tun zu können. Inzwischen wurde dieser Fehler von eBay behoben.

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